Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 30 (1907))

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Otto Niese.

schlossen ist. Obschon der Wortlaut des Gesetzes dafür spricht, daß
in diesem Falle der unbeschränkt haftende Erbe als Gesamtschuldner
haftet, ergeben doch der Grundgedanke des § 2060 sowie der Umstand,
daß der § 2060 Ziffer 3 fast ohne jede praktische Bedeutung wäre,
wollte man die gesamtschuldnerische Haftung fortbestehen lassen, daß
nur eine anteilige Haftung eintritt. Außerdem ist auch die Art der
völligen Auflösung für einen später sich meldenden Gläubiger gleich-
gültig.^)
Schluß.
Berechtigung des Satzes 2 des § 2007.
§ 16.
In den Fällen der Anwachsung und der Erhöhung des gesetz-
lichen Erbteils tritt, wie bereits erörtert, nur dann eine Sonderung
der verschiedenen Erbteile ein, wenn diese verschieden beschwert sind
(§ 2007 Satz 2). Die Tragweite dieser Vorschrift erhellt am besten
an zwei Beispielen.
Ein Vater wird von seinen drei Söhnen A, B und C beerbt.
C ist zu Gunsten des X mit einem Vermächtnis von 10 beschwert.
Nachdem A die ihm bestimmte Jnventarfrist versäumt hat, wird 0
für erbunwürdig erklärt. Der Nachlaß beträgt 100 000. Alsdann
haftet A wegen des ihm nach den §§ 1935 und 2344 noch anfallenden
V® allen Nachlaßgläubigern gegenüber beschränkt. Ist dagegen C nicht
mit dem Vermächtnis belastet, so haftet A wegen des ihn: nachträglich
anfallenden Erbteils in gleicher Weise wie mit dem ursprünglichen
Erbteil allen Nachlaßgläubigern gegenüber unbeschränkt.
Ein innerer Grund für diese unterschiedliche Behandlung ist nicht
vorhanden.^) Planck-Strohal nimmt einen Redaktionsfehler an
und will unter Heranziehung der in den §§ 1935 und 2095 enthaltenen
Vorschriften lesen: „In den Fällen der Erhöhung des gesetzlichen Erb-
teils und der Anwachsung gilt dies nicht, sondern bewendet es bei den
'b) Planck 2. Aufl. Bem. 2e Abs. 2 zu 8 2060, Strohal II S. 350ff.,
Binder 111 S. 326 Anm. 58, Knitschky S. 300, Mttller-Meikel S. 677;
a. A. Jaeger S. 27 Anm. 25, Kreß S- 266 Anm. 8.
,6) Strohal 1. Auflage S. 154, Küntzel bei Grnchot Bd. 41 S. 845,
Planck-Ritgen Bem. 4 zu 8 2007, Landsberg S. 1201; Endemann S. 10
Anm. 23 und S. 505 Anm. 34, Hellmann in Kritisch. Vierteljahrsschrift
Bd. 39 S. 244.

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