Bedeutung und Tragweite des 2007 des BGB. 201
Weiterung in Ansehung der Haftung für die Nachlaßverbindlichkeiten
eine Einheit.
Diese Regeln bedürfen einer Erläuterung sowie einer Begründung.
Einer Erläuterung insofern, als darzulegen ist, wann ein Erbe zu
mehreren Erbteilen berufen ist; einer Begründung insofern, als das
Verhältnis der Bestimmungen des Satzes 1 und des Satzes 2 näher
zu untersuchen ist. Ausgeschlossen dagegen, weil außerhalb des Rahmens
dieser Darstellung liegend, bleibt eine Erörterung über die in den Regel-
fällen eintretende Haftung des Alleinerben und der Miterben; die hier-
über von dem Gesetzbuch aufgestellten Grundsätze werden als gegeben
vorausgesetzt.
Was den in dem § 2007 erwähnten Begriff der Nachlaßverbindlich-
keiten anbelangt, so sei kurz darauf hingewiesen, daß darunter das Gesetz
alle Verbindlichkeiten versteht, die den Erben als solchen treffen. Sie
zerfallen nach § 1967 in zwei Gruppen. Zur ersten gehören die von
dem Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie überhaupt vererblich
sind, von Strohal zutreffend Erblasserschulden genannt?) Die zweite
Gruppe bilden diejenigen Verbindlichkeiten, die zwar nicht Erblasser-
schulden sind, für die aber doch der Erbe als solcher haftet.") Hier-
her gehören z. B. die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Ver-
mächtnissen und Auflagen.
II. Im besonderen.
1. Die Berufung eines Erben zu mehreren Erbteilen.")
§3.
Ein Erbe kann in mehrfacher Weise zu mehreren Erbteilen be-
rufen werden.
1. Bei der gesetzlichen Erbfolge erhält der auf Grund mehrfacher
Verwandtschaft mit dem Erblasser in der ersten, zweiten oder dritten
9) Strohal II S. 176.
10) Die von Endemann S. 400 gewählte Bezeichnung „Erbfallschulden"
ist zu eng. Vgl- Strohal II S. 176 Anm. 3.
“) Motive S. 677. Planck Bem. 1 zu 8 2007 und Bem. 1 zu
8 1951; Herzfelder Bem. 1 zu 8 2007 und Bem. 1 zu 8 1951; Strohal II
S. 26 ff.; Frommhold Bem. 25 zu 8 2007; Binder IS. 114ff.;Kreß, S. 193;
Knitschky S. 206; Kuhlenbeck Bem. 1 zu 8 2007; Wille Bem. 1 zu 8 1951;
Neumann Bem. I zu 8 1951; Endemann S. 8.