Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 30 (1907))

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A. S. Schultze.

Kauf selbst von den Eigenschaften der noch nicht bestinmiten
Kaufsache zu überzeugen, und daß, da hier zwischen dem Kauf und
der Lieferung meist eine längere Zeit als beim Spezieskauf zu
liegen pflegt, der Verkäufer während dieser ausreichend Ge-
legenheit hat, bei der Auswahl bezw. bei der Herstellung der Sache
usw. die ihm durch die §§ 276, 242 BGB. bezw. § 347 HGB. zur
Pflicht gemachte Sorgfalt aufzuwenden.
Aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt sich, daß •— wie das
römische Recht neben seinen beiden ädilitischen Rechtsmitteln der
Wandlung und Minderung auch noch eine der dreißigjährigen Ver-
jährung unterstehende actio emti — so auch das BGB. neben
seinen vier Gewährleistungsansprüchen auf Wandlung, Minderung,
Nachlieferung und Schadensersatz wegen fehlender zugesicherter
Eigenschaften auch noch eine der ordentlichen Verjährung unter-
liegende Kauflage kennt; jedoch mit zwei, uns hier allein inter-
essierenden, Abweichungen. Einmal nämlich — und auch darin
scheint mir ein Indiz für die Richtigkeit der hier gegebenen Be-
grenzung der Gewährleistungspflicht im BGB. auf unver-
schuldete Haftung zu liegen — ist die Grenze zwischen beiden
Arten der Rechtsbehelfe in Ansehung des Schadensersatzanspruches
wegen Mangels zugesicherter Eigenschaften durch das BGB. im
Gegensatz zum römischen Recht verschoben worden. Während
nämlich dieses, wie ja auch das BGB., in allen Fällen des
Fehlens zugesicherter Eigenschaften einen Anspruch auf das Inter-
esse gewährte, aber ihn auch in allen Fällen ohne Rücksicht auf
ein Verschulden des Verkäufers während der dreißigjährigen Ver-
jährung mit der actio emti zuließ,zieht das BGB. die Kon-
sequenz seiner Auffassung und unterscheidet auch hier zwischen
Verschulden und N i ch t v e r s ch u l d e n , indem es diesen
Anspruch, soweit ein Verschulden des Verkäufers an der
mangelhaften Leistung nicht in Frage steht, zu einem der kurzen
Verjährung unterliegenden Gewährleistungsanspruch macht und
es nur, insoweit jenes der Fall ist, bei der der ordentlichen Ver-
jährung unterliegenden Kaufklage beläßt. Die zweite Abweichung
besteht, worauf schon Endemann, Bürgerl. Recht I § 161

“) Windscheid, Pandekten § 393 Anm. 2, 7, 12.

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