Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 30 (1907))

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Ernst Zimmermann.

Widerspruch zu ihm stehen: das ist ohne Einfluß; das Recht kommt
nur soweit in Betracht, als es mit der äußeren Form der Schrift über-
einstimmt. „Skriptur und Recht decken sich gegenseitig."7) Das materielle
Recht mag über die Form hinausgehen, es mag sie nicht völlig aus-
füllen: „die Form ist das allein Wesentliche und Entscheidende, und
nur nach dieser Form kann das wechselrechtliche Verhältnis der im
Wechselverbande stehenden Interessenten beurteilt werden. Daraus folgt,
daß eine auf dem Wechsel stehende Wechselerklärung nicht beliebig
ignoriert werden kann." 8) Befindet sich also ein mit mehreren In-
dossamenten versehener Wechsel im Besitz eines Indossatars, der nicht
im letzten, sondern im vorletzten oder einem noch früheren Indossa-
ment genannt ist, und sind die auf ihn folgenden Indossamente nicht
durchstrichen, dann muß diese Tatsache berücksichtigt werden. Das
ergibt sich aus der im vorigen entwickelten formellen Natur des Wechsels,
ist aber auch deutlich aus dem Art. 36 Satz 4 der Wechselordnung
zu entehmen. Ausgestrichene Indossamente gelten nach dieser Vor-
schrift als nicht geschrieben, nicht ausgestrichene demnach als geschrieben.
Sie werden gerechnet, und zwar „nicht bloß zu gunsten des Wechsel-
inhabers, sondern auch zu seinen Ungunsten". 10) Deshalb behalten sie
auch alle Wirkungen, ebenso wie jedes andere Indossament, welches
demjenigen, in welchem der Wechselinhaber benannt ist, voraufgeht.
Und diese Wirkungen, soweit sie auf den im Thema präzisierten
Tatbestand zutrefien, bestehen in folgendem:ir)
Durch das Indossament gehen nach Art. 10 Satz 1 der Wechsel-
ordnung alle Rechte aus dem Wechsel auf den Indossatar über, ins-
') Brunner in Endemanns Handbuch. Bd. 2. „Wertpapiere." S. 168.
b) Entscheidung des Obertribunals zu Berlin vom 27. März 1855, mit-
geteilt im Archiv für deutsches Wechselrecht Bd. 5 S. 425.
9) Der eine Fall, in dem man die Tatsache folgender Indossamente, die
nicht durchstrichen sind, doch unbeachtet lassen darf, dann nämlich, wenn der
in einem früheren Indossament benannte Inhaber mit dem Wechsel zugleich
auch den Protest mangels Zahlung besitzt, ist später darzustellen.
10) Staub, Allgemeine Deutsche Wechselordnung. 4. Aust. Berlin 1901.
Zu Art. 36. § 13.
n) Wie eingangs bei den Ausführungen über das Nachindossament dar-
gelegt ist, besitzt das Nachindossament eines protestierten Wechsels keine Garantie-
funktion. Diese scheidet demnach für unsere Erörterung aus. Obige Zeilen
behandeln nur die wechselmäßige Legitimation, die, wie ebenfalls bereits aus-
geführt, durch Nachindossament genau so wie durch Vorindossament begründet wird.

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