Trennung von Hypothek und Forderung.
stimmung, die für die hier erörterte Frage entscheidend wirkt; ist
er wirklich uneingeschränkt auf die persönliche Hypothekenforde-
rung anwendbar, so bietet er, jedenfalls für eine Reihe von Fällen,
eine Handhabe, jene als unbillig empfundene Wirkung der
doppelten Zahlungspflicht zu vermeiden.
Es ist vorerst aber noch zu prüfen, ob die Vorschrift des § 409
auch das dingliche Grundpfandrecht trifft. Die im Prinzipe
auch für die Zession der Hypothek geltenden Regeln der Forde-
rungsübertragung erfahren hier eine weit erheblichete Ein-
schränkung als bei der persönlichen Forderung. Nicht nur die Vor-
schriften über die Form der Abtretung und die Legitimation des
Zessionärs sind abweichend gestaltet (§§ 1154, 1144, 1160),
sondern auch die Fragen des materiellen Einflusses der Zession
auf die Forderung sowie des Schutzes des gutgläubigen Schuldners
in der Zeit nach der Zession sind durch die KZ 1138, 1155, 1157,
1156 in prinzipiell entgegengesetztem Sinne geregelt worden.
Damit sind außer den §§ 398 und 403 auch die §§ 404, 405 und
406—408 für das dingliche Recht ausgeschaltet. Dagegen scheint
keine Bestimmung des Gesetzes die Geltungskraft des § 409 aus-
zuschließen. Und in der Tat trägt Planck^) kein Bedenken, die
Anwendung des § 409 auf das Verhältnis zwischen Gläubiger und
Eigentümer „uneingeschränkt" zuzulassen. Ob diese Auffassung
mit den Grundsätzen des Hypothekenrechts vereinbar ist, kann erü
an ihren Konsequenzen erkannt werden.
Läßt man § 409 nicht nur für die persönliche Forderung,
sondern auch für die Hypothek gelten, so ergibt sich folgendes:
die bloße mündliche Mitteilung des bisherigen Gläubigers an den
Eigentümer, er habe zediert, oder die Vorlegung einer einfachen
schriftlichen Zessionsurkunde seitens des Zessionärs berechtigt den
Eigentümer, mit befreiender Wirkung an den Zessionär zu leisten,
selbst dann, wenn die Zession unwirksam ist und der Eigentümer
dies weiß. Dieses Ergebnis geht in doppelter Beziehung über
die grundbuchlichen Publizitätswirkungen hinaus. Diese schaffen
eine Legitimation zum Leistungsempfange nur für denjenigen,
der im Grundbuche als Eigentümer eingetragen ist, oder — bei
16) Wem. 1 zu § 1156 S. 622.
Archiv für bürgerliches Recht. XXXVII. Band.
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