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HanS Schreuer.
nichtstiftsmäßig sein, so ergibt sich wiederum, daß Stiftsmäßigkeit hier
nicht mit bloßem Vorkommen auf Ahnentafeln identisch ist. Denn der
Name der Grafen H. findet sich zweifellos in den Aufschwörungsbüchern.
Wäre also „stiftsmäßig" im Testamente von 1699 gleichbedeutend mit
„einem aufzuschwören fähigen Geschlecht angehörig", dann müßten alle
Grafen H. als „stiftsmäßig" ins Auge gefaßt sein. Aber der Stifter
rechnet auch mit solchen Grafen H., die unstiftsmäßig sein
könnten. Folglich kann auch aus diesem Grunde „stiftsmäßig" hier nur
die Stiftsfähigkeit bedeuten.
Einen Fingerzeig bietet auch die Vorurkunde des Testaments von
1699, das Testament von 16882«). Dieses gebraucht die Wendungen
„in christlicher Ehe aus einem stiftsmäßigen Geschlecht gezeuget", „in
christlicher Ehe von einer stiftsmäßigen Geschlechtsmutter geboren".
Auch dies bedeutet gar nichts anderes als die volle Stiftsfähigkeit der
Mutter. Vgl. unten S. 5 3 ff.
Die Auffassung, daß unter „stiftsmäßigen Ellern" einfach ein
stiftsfähiger Vater und eine stiftsfähige Mutter zu verstehen sei, wird
besonders gestützt durch die Formulierung eines Parallelfalls, wo gleich-
falls die Folgefähigkeit nicht nach dem Aspiranten selbst, sondern nach
dessen Eltern bestimmt wird. Nach der Sammlung Pinsker, geordnet
von Beyerle, werden in einem Fideikommiß Schwarzenberg (1703)
zugelassen nur Abkömmlinge aus einer Ehe mit „einer auf allen hohen
Stiften stiftsmäßigen Person". Es kann wohl kaum bezweifelt
werden, daß auch hier nur an eine Einzelperson gedacht ist, und daß
von ihr konkrete Stiftsmäßigkeit (Stiftsfähigkeit) für alle Stifter ver-
langt wird.
Dasselbe gilt auch dort, wo von der Braut des Folgers Stifts-
mäßigkeit verlangt wird. So namentlich in den Fällen F.-K. Kolowrat
1697: „wer sich nicht standes- und stiftsmäßig verheuratet", ist aus-
geschlossen. Oder F.-K. Schönborn 1711: „Primo genetus soll . . .
eine stistsmäßige Heurath ausersehen". Ferner F.-K. Harras: Folger
muß an „Stiftsmäßige bis all IV gradum sich verheiraten". Und so
weiter, namentlich sehr deutlich F.-K. Stampach 1767: Folger muß
sich „stiftsmäßig oder wenigstens mit einer Dame, so von väterlicher
als mütterlicher Seite drei Grad erproben kann, verheiraten, damit
M) Vgl. K. Rauch, Festschrift S. 758s.