Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 18 (1900))

Auslobung.

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Preis bedenkt:3) das zweite Beispiel ist das berühmte „Sklaven-
halsband": frigi; tene me; cum revocaveris me d(omino) m(eo)
Zosino, accipies solidnm, das dritte Beispiel ist griechisch und setzt
auch einen Preis auf das Zurückbringen eines Sklaven, das vierte
auf das reddere und commonstrare eines puer, qui aberravit; nur
das fünfte und sechste gehen insoweit über die bloße Beispielqualität
hinaus, als sie Fragen an den Thatbestand knüpfen.
Das fünfte Beispiel lautet:
Is cuius filius non comparebat edixit se certam pecuniam
daturum ei qui filium sibi exhibuisset. Quidam mortuum ostendit,
petit indicivam. Contradicitur. An, cum promiserit, exsolvere debeat
an non debeat, quod mortuum ostendit?
Man wird aber nicht verkennen, daß hier die Frage sich gar nicht
mit der Rechtskraft der Auslobung beschäftigt, sondern mit der
Erfüllung einer Bedingung.. Nicht, ob der Promittent wegen
seines Versprechens verpflichtet sei zu zahlen, steht hier in Frage, sondern
ob das Zurückbringen des todten Sohnes auch noch als die aus-
geschriebene Leistung angesehen werden kann.
Außerdem muß man auch berücksichtigen, daß es ein Rhetoren-
beifpiel ist.
Aehnlich liegt es bei dem sechsten Fall. — Sehr zahlreich sind
weiter die Beispiele, die sich im Plutarch, im Herodot, im Livius
sinden, besonders die griechischen Auslobungen (eiriKiipuHeK;) aus den
Kopf eines feindlichen Heerführers, die sogar in einer Stelle (Herodot
VII, 213, 214) die Leistung dl' a.\\x\v ampv als für den Anspruch
genügend ansehen.
Diese Beispiele sollen nicht weiter ausgeführt werden, da z. B.
die Arbeit von Tzschirner (s. Litterntur) auf S. 8—63 ganz aus-
führliches rein historisches Material liefert und dasselbe nur übernommen
werden könnte. Es sei also auf Tzschirner (auch auf Lucci) ver-
wiesen und das Historische hier nur insoweit gestreift, als es für die
historisch-dogmatischen Ausführungen nothwendig erscheint.
Ein Beispiel bei Livius, welches Lucci (a. a. O. S. 6) ohne
Angabe der Stelle anführt,H ist darum bemerkenswerth, weil dort bezeugt
s) Schon oben § 1 citirt.
4) [@§ ist wohl die von Köhler s. Zeit citirte Stelle Livius II, 20 (Jahrb.
Archiv für bürgerliches Recht. XVIII. Band. 9

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