Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 29 (1906))

Bedeutung des Völkerrechts für das internationale Privatrecht. - 93
und internationalistische"). Erstere, die unbestritten^) in England
und Nordamerika das Feld behaupte, und auch in Deutschland über-
wiege,") betrachte das sogenannte Jnternationalprivatrecht lediglich als
Teil des nationalen Rechts und suche ausschließlich aus dessen Sinn
und Tendenz die Kollisionsnormen abzuleiten. Letztere, die in allen
romanischen Ländern herrsche und auch in Deutschland hervorragende
Vertreter habe, sehe in dem Jnternationalprivatrecht ein wirklich inter-
nationales Recht, dessen Quelle außerhalb und oberhalb der einzelnen
Rechtsordnungen liege.")
Diese extremen Richtungen seien aber beide in ihren Grundvesten
erschüttert. Eine dritte Richtung erscheine heute berufen, sie zu ver-
einigen, von beiden das Gute aufzunehmen und das Unhaltbare fallen
zu lassen; diese Methode sei die rechtsvergleichende. Sie nehme
von der nationalistischen Methode die Exaktheit der Forschung, die
strenge Scheidung desjenigen, was sei, von demjenigen was sein sollte
oder könnte, das „Positivistische"; die Erkenntnis, daß dasjenige nicht
als Recht gelten könne, was nicht als solches (ausdrücklich oder still- _
schweigend) von einer bestimmten Rechtsquelle {fei, und daß eine solche j
Anerkennung aus internationaler Rechtsquelle und mit internatio-

6) Kahn, Inhalt, Natur 18ff., daselbst 20 Anm., 2 reiche Literaturan-
gaben. Vgl. auch Windscheid, Pand. I, § 34, besonders Anm. 6, der sich
entschieden dafür ausspricht, daß die Frage nach der Anwendbarkeit fremden
Rechts nur aus dem einheimischen Rechte beurteilt werden könne und anderseits
Brinz, Pand. 3. Aust. I, 23, 349ff. Kahns Einteilung der Jnternational-
rechtler in „Nationalisten" und „Internationalisten" hat in Dernburgs Auk-
torität eine bedeutsame Stütze gefunden. Dagegen Enneccerus, Lehrbuch des
Bürgerl. Rechts, HI. Aust., I 170, Anm. 5 und Eck, Vorträge, III234, Anm 4.
Vgl. neuestens auch Levis, Das internationale Entmündigungsrecht des Deutschen
Reichs (1906) 6 ff.
7) Dazu v. Bar ArchQffR. XV 39/40. Vgl. auch v. Bar, Theorie und
Praxis des internationalen Privatrechts, 2. Aust. I, 5.
8) Kahn, Inhalt, Natur 20 Anm. 2, 49ff. Kahn hat den Gegensatz,
welchen er zwischen „Nationalisten" und „Internationalisten" aufstellte, trotz
schwerwiegender Einwürfe festgehalten. Vgl. z. B. Kahn, die einheitliche Kodi-
fikation des Internationalen Privatrechts durch Staatsverträge, 25,29 und passim.
9) Vgl. aber Zitelmann, Internationales Privatrecht I, 73ff., 196ff.,
202ff.; dazu Affolter, System des Deutschen Bürgerlichen Übergangsrechts
5/6, Anm. 4, 22/23 besonders 23, Anm. 1; Kahn, Inhalt, Natur usw. 20,
Anm. 1.

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