Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 29 (1906))

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Anton Koban.

(§§ 1163 Abs. 1 und 1176 BGB.), woraus dem Hypothekenschuldner
ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuches erwächst (§ 894 BGB.).
Nach jeder einzelnen Ratenzahlung müßte aber die Richtig-
stellung des Buches erfolgen. Diese Umständlichkeit des oftmaligen
Einschreitens beim Grundbuchamte sowie das Vertrauen, welches man
gewöhnlich dem Hypothekengläubiger schenkt, sind wohl die Gründe,
aus denen im praktischen Leben von der Grundbuchberichtigung nach
Begleichung der einzelnen Amortisationsquoten nur überaus selten
Gebrauch gemacht wird. Eine weitere Ursache dieser Unterlassungs-
sünde besteht auch noch darin, daß die Annuitäten in der Regel
sehr klein sind, meist nur 1 bis 3 von Hundert betragen. Daher
sindet man es gewöhnlich nicht der Mühe wert, nach jeder einzelnen
Abzahlung das Grundbuch richtigzustellen; und haben sich dann im
Laufe der Zeit diese geringen Raten zu einem größeren Betrage sum-
miert, wird an die Grundbuchberichtigung nicht mehr gedacht, — gewiß
eine überaus natürliche und verzeihliche Lässigkeit zumal bei Rechts-
unkenntnis der beteiligten Personen!
Wohl erklärlich ist daher die Erfahrungsregel, daß in den be-
stimmten Terminen die Abzahlungen ohne weiteres geleistet werden,
und die Hypothek, erst wenn die ganze Schuld getilgt ist, im Grund-
buche auf den Eigentümer umgeschrieben oder gelöscht wird.
Bei dieser Sachlage, die im Rechtsleben, wie es sich wirklich
abspielt, in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle vorliegt, gewinnt
nun die hier aufgeworfene Frage nach dem Eingreifen des Vertrauens-
prinzipes praktische Bedeutung.
Auf den ersten Blick ist man versucht, die Entscheidung dahin zu
treffen, daß der Zessionär bei Vorhandensein aller Bedingungen der
§§ 892, 1138 bezw. 1155 BGB. die Hypothek im vollen aus dem
Grundbuche ersichtlichen Umfange erwerbe, und die bereits erfolgte, im
Buche jedoch nicht zum Ausdruck gebrachte teilweise Amortisation dem
gutgläubigen Erwerber gegenüber wirkungslos sei. Diese Auffassung,
mag sie auch den Bedürfnissen eines lauteren Geschäftsverkehres wenig
und zwar wie immer die Abzahlungsquoten bestimmt fein mögen, im Umfange
des getilgten Kapitalbetrages zur Eigentümerhypothek wird. Diefe Ansicht
scheint mir nicht nur durch die §§1163 und 1176 BGB. außer Zweifel gestellt
zu fein, sondern auch noch im § 21 Abs. 2 Hypothekenbankgesetz eine Stütze
zu finden.

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