Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 29 (1906))

Das Vertrauensprinzip bei der Amortisationshypothek.

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Auch im letzteren Falle könnte das Eingreifen des Vertrauens-
prinzipes hintangehalten werden, — durch Grundbuchberichtigung be-
ziehungsweise durch vorläufige Eintragung eines Widerspruches*)
(§§ 894 und 899 BGB., bei Briefhypotheken auch § 1140 BGB.).
Infolge der teilweisen Amortisation wird nämlich die Hypothek im
Umfange des getilgten Kapitalbetrages zur Eigentümerhypothek 4 5 * * 8)
4) Auf die Grundbuchberichtigung weist auch 8 21 Abs. 2 Hypotheken-
bankgesetz hin.
5) Die Frage, ob auch die Amortisationshypothek im Umfange der ge-
tilgten Teilbeträge zur Eigentümerhypothek wird, ist nicht unangefochten und
wurde in der Literatur bereits wiederholt behandelt, zuerst von Dronke (in
der Deutschen Juristenzeitung Jahrg. 1902 S. 243), der im Anschlüsse an den
Beschluß des Kammergerichts vom 5. Dezember 1901 (Rechtspr. 4 S. 70) die
Tilgungsraten nur für Nebenleistungen erklärt und daher die Eigentümerhypothek
"''r ablehnt. Hingegen tritt Harnier (in denselben Blättern Jahrg. 1905
t. 12 S. 591 ff.) zwar für die Eigentümerhypothek ein, weist jedoch in ganz
.utreffender Weise auf einige Komplikationen hin, die sich hier ergeben können,
wenn das Hypothekargut während des Bestandes der Amortisationshypothek
mehrmals den Eigentümer gewechselt hat. Teils für teils gegen die Eigentümer-
hypothek bei Amortisationshypotheken spricht sich Kretzschmar aus (ebenfalls
in der Deutschen Juristenzeitung Jahrg. 1903 Nr. 14 S. 331 ff.). Derselbe
stellt eine m. E. nicht zutreffende Unterscheidung auf. Sind nämlich die
Amortisationsraten in festen ziffermäßigen Summen bestimmt, so soll die Hypothek
im getilgten Betrage zur Eigentümerhypothek werden, sind hingegen die Ab-
zahlungsquoten nach Prozenten festgesetzt, dann soll die Amortisationshypothek
sich erst nach ihrer vollständigen Tilgung in die Eigentümerhypothek ver-
wandeln. Für diese Ansicht, nach welcher in nicht zu billigender Weise an sich
gleiche Verhältnisse verschieden beurteilt würden, führt Kretzschmar eigentlich nur
einen Grund an, nämlich daß die Berechnung des getilgten Kapitalbetrages,
falls die Amortisationsraten nach Prozenten bestimmt sind, große Schwierig-
keiten verursache. Auch diese einzige, juristisch denn doch allzuwenig maßgebende
Stütze der Ansicht Kretzschmars erweist sich als hinfällig. Denn, wie erst
kürzlich Hirsch (in Gruchots Beiträgen zur Erläuterung des Deutschen Rechtes
49. Jahrg. (1905) 6. Heft S. 772) treffend ausführte, ist die Berechnung des
Umfanges der Eigentümerhypothek auch in diesem Falle keineswegs allzu schwer
durchführbar. Außer dem eben angeführten Hirsch (aaO. S. 766sf.) trat jüngst
Jmmler (in der Deutschen Juristenzeitung Jahrg. 1905 Nr. 21 S. 978ff.)
wieder für die Eigentümerhypothek bei der Amortisationshypothek ein; derselbe
widerlegt in sehr zutreffender Weise auch die Befürchtungen Harnier's (aaO-)
rücksichtlich der durch mehrmaligen Eigentümerwechsel möglicherweise herbei-
geführten Verwirrungen, die übrigens hier nicht größer sind als bei allen anderen
Hypotheken. Auch ich kann daran nicht zweifeln, daß die Amortisationshypothek,
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