Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 29 (1906))

17. Inwieweit kann nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein Ehegatte, welcher ein korrespektives Testament errichtet hat, noch einseitig Vermächtnisse und Auflagen anordnen

15.

Inwieweit kann nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
ein Ehegatte^ welcher ein korrespektives Testament
errichtet Hai, noch einseitig Vermächtnisse und Äuf-
tagen anordnen?
Von Gerichtsassessor Di. Srütt in Berlin.

Die korrespektiven Testamente haben lange um ihre Anerkennung
im gemeinen Rechte kämpfen müssen?) Zwar war die Zulässigkeit der
gemeinschaftlichen Testamente als solche schon seit der Zeit der Post-
glossatoren anerkannt, jedoch blieb es zweifelhaft, ob und inwieweit
die beiderseitigen Verfügungen in ihrer Gültigkeit von einande/ abhängig
waren und namentlich war die Frage, ob der überlebende Teil nach
Annahme der Erbschaft des Erstverstorbenen an das gemeinschaftliche
Testament gebunden sei, sehr bestritten. Im 18. Jahrhundert war
Theorie und Praxis überwiegend geneigt, diese Fragen zu bejahen.
Das preußische Allgemeine Landrecht, welches das gemeinschaftliche
Testament nur für Ehegatten zuließ, hat im wesentlichen die zu seiner
Zeit herrschende gemeinrechtliche Theorie kodifiziert (§§ 481—494 II 1).
Die romanistische Wissenschaft des 19. Jahrhunderts war dem korrespek-
tiven Testament nicht geneigt, weil sie in ihm eine systemwidrige
Vermischung von Testamenten und Erbverträgen sah.^) Jedoch hielt
die Praxis überwiegend an dem Satze fest, daß der überlebende Teil
*) Über die Dogmengeschichte siehe Otto Fischer, „Zur Lehre von den
gemeinschaftlichen Testamenten der Eheleute" im Archiv für bürgerliches Recht
Bd. 6 S. 54ff., sowie L. Löwenwald, Die gemeinschaftlichen Testamente im
BGB., Berlin 1899, S. 36ff.
2) Siehe Windscheid-Kipp, Pandekten, 8. Aufl., Frankfurts. M. 1904,
Bd. 3 § 568 S. 309 ff.

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