Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 29 (1906))

Sachlegitimation des Mannes am Gesamtgute.

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allein zu erheben; der Mann ist allein der richtige Beklagte, er ist
allein Prozeßpartei.
Hinsichtlich der Klageanträge ist der Gläubiger des eingebrachten
Gutes unbeschränkt; auch in den Fällen der §§ 1444 ff. steht dem
Mann uneingeschränkte Passivlegitimation zu.
Es ist jedoch in allen diesen Fällen ausdrücklich in der Klage-
schrift hervorzuheben, daß die beanspruchte Sache oder Verbindlichkeit
zum Gesamtgut der Eheleute gehört und daß der Mann hinsichtlich
des Gesamtgutes in Anspruch genommen wird. Dies ist nötig zur,
Unterscheidung von einer Klage nach § 1459 BGB., in welcher der
Gläubiger die persönliche Haftung des Mannes als Gesamtschuldner
für Gesamtgutsverbindlichkeiten in Anspruch nimmt.
Ganz besonders wichtig wird diese Unterscheidung in betreff der
Wirkungen des Urteils. Während nämlich bei Klagen gegen den Mann
hinsichtlich des Gesamtgutes (§ 1443) das Urteil gegenüber Mann
und Frau bezüglich des Gesamtgutes Rechtskraft schafft, wirkt das
Urteil bei Klagen gegen den Mann auf Grund § 1459 BGB. nur
gegen den Mann persönlich?*) Hat also der Gläubiger erst den
Mann auf Grund des § 1459 BGB. verklagt und erhebt dann
neuerdings Klage gegen den Mann auf Grund des § 1443 BGB.,
so steht dieser neuen Klage nicht der Einwand der Rechtskraft und
der Rechtshängigkeit entgegen. Es empfiehlt sich daher für das Gericht
bei Passivklagen gemäß § 1443 BGB. in den Tenor des Urteils die
Worte einzuschieben:
Der Beklagte ist schuldig —-aus dem Gesamtgut
herauszugeben;--aus dem Gesamtgut zu zahlen.
Der Rechtskrastwirkung des Urteils ist auch durch die §§ 1444ff.
BGB. keine Schranke gefetzt; auch in den Fällen der §§ 1444 ff. BGB.
wirkt das Urteil gegen die Frau, insofern sie die Rechtskraftwirkungen
desselben hinsichtlich des Gesamtguts gelten lassen muß.
II. Die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut.
Die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ist durch § 740 ZPO.
geregelt. Es ist dort als Grundsatz aufgestellt, daß zur Zwangs^
Vollstreckung in das Gesamtgnt ein gegen den Mann ergangenes Urteil
*9 Allerdings kann der Gläubiger auf Grund eines die persönliche Schuld
des Mannes aussprechenden Urteils gemäß 8 740 ZPO. die Vollstreckung ins

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