Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 29 (1906))

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Gottlieb Full.

Gegen diese 2. hier angeführte Begründung wendet sich Hellwig
(a.a.O. S. 338), indem er ausführt:
„Es ist doch ein Unterschied, ob der Kläger ein auf den Namen
der Frau gestelltes Urteil oder nur ein materiell gegen sie wirksames
Urteil hat. Das zeigt sich namentlich in der Zeit nach Beendigung
der Gütergemeinschaft und auch schon vorher bezüglich der Zwangs-
vollstreckung. Befinden sich Gesamtgutssachen im ausschließlichen
Gewahrsam der Frau oder ist diese im Grundbuch als die alleinige
Inhaberin eines Gesamtgutsrechts eingetragen, so könnte sich der Gläubiger
zum Betriebe der Zwangsvollstreckung zwar eine vollstreckbare Aus-
fertigung gegen die Frau erteilen lassen oder sich durch Pfändung der
dem Manne nach § 1443 BGB. gegen die Frau zustehenden An-
sprüche auf Grund der §§ 829, 846, 847, 886 ZPO. helfen. Allein
dieser Weg kann aus besonderen Gründen ungangbar sein und jedenfalls
bringt er dem Gläubiger Weitläufigkeiten und Zeitverlust. Mit Rücksicht
auf das durch diese Umstände begründete Interesse des Gläubigers
dürfte es statthaft sein, die Frau auch aus reinen Gesamtguts-
verbindlichkeiten sogleich neben dem Manne zu belangen."
Hellwig will also der Ehefrau eine beschränkte Passivlegitimation
neben dem Manne geben, und zwar aus reinen Zweckmäßigkeits-
erwägungen.
Allein dagegen ist doch
1. zu erwägen, daß man sich aus Zweckmäßigkeitserwägungen
niemals über das Gesetz hinwegsetzen kann, und das gibt der Frau
keinerlei Passivlegitimation, auch nicht neben dem Mann.
2. sind die Erwägungen Hellwigs unstichhallig. Aus ihnen
geht lediglich hervor, daß der pfändende Gläubiger in der allgemeinen
Gütergemeinschaft gegenüber der Ehefrau, die sich im Besitze eines zum
Gesamtgut gehörigen Gegenstandes befindet, ebenso gestellt ist, wie
jeder Gläubiger, der die von ihm zu pfändende Sache in: Besitze eines
Dritten vorfindet. Einen Grund, hier den Gesamtgutsgläubiger besser
zu stellen, als einen anderen Gläubiger, ist nicht vorhanden. Im
näheren werden wir hierüber noch unter dem Kapitel „Zwangsvoll-
streckung" zu sprechen haben.
Mit Ausnahme des einen oben angeführten Falles sind also
Passivklagen, welche das eingebrachte Gut betreffen, gegen den Mann

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