Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 39 (1913))

Verbindlichkeit der Preisrichterentscheidung.

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sehr wohl denkbar, daß er diesen Willen trotz des pflichtgemäß
gefällten Spruchs keineswegs hat. Der Preisrichter macht bloß
eine Mitteilung. Mit ihr sind rechtliche Folgen verbunden, aber
diese rechtlichen Folgen sind nicht notwendig gewollt.^) Sie
ist mit anderen Worten nur „ein Bruchstück in der Entwicklung
eines rechtlichen Tatbestandes" und insofern eine bloße
Rechtshandlung 35), bei der Rechtswirkungen ohne Rück-
sicht auf den Willen des Handelnden eiutreten. Sie paßt
nicht unter die Definition der Willenserklärung als einer „Kund-
machung eines rechtsgeschäftlichen (!) Willens"37), d. h. eines
auf den rechtlichen Erfolg der Handlung gerichteten Willens38).
Fraglich ist, ob auf solche Mitteilungen die Vorschriften über
Willenserklärungen analog anwendbar seien. Planck* * 3 * S. *®) meint,
das sei für jede Rechtshandlung besonders zu untersuchen.
Manigk^) will die analoge Anwendung bei solchen Rechts-
handlungen ausschließen, die nach seiner Terminologie „Vor-
stellungsmitteilungen", d.h. Mitteilungen von Vorstellungen, Ur-
teilen oder Ueberzeugungen sind"). Eine solche „Vorstellungs-
Mitteilung" wäre wohl der Spruch. Zitelmann") definiert
die „Borstellungsmitteilungen" ähnlich (allerdings ohne Ma-
nigk's weitere Differenzierung in „Vorstellungs-" und „Wil-
lensmitteilung" *3)), will aber Anfechtung wegen Irrtums oder
Betrugs bei ihnen zulajssen; denn hinsichtlich der Willensmängel
Planck, Anm. X vor § 104 BGB.
3*) Endemann, § 61 2b2, S. 280.
33) Endemann, Planck a. a. O.
33) Manigk, Willenserklärung und Willensgeschäft, Berlin 1907,
S. 643.
®7) Oertmann, Vordem. I 9a vor §104 BGB., S. 303; ähn-
lich Staudinger, Einl. 1116 vor §104 BGB., S. 342; auch
Manigk a.a.O>, S. 643, 701, 725; Zitelmann, Die Rechts-
geschäfte im Entwurf eines BGB., Berlin 1889, S. 34.
33) Manigk, DJZ. 02, S. 280.
33) Anm. X vor §104 BGB.
40) Willenserklärung und Willensgeschäft, S. 709, 712, 739, 740.
") a. a. O., S. 652.
4*) a. a. O., S. 34.
43) Manigk, Willenserklärung und Willensgeschäft, S. 652, auch
701. 702, 725.

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