Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 39 (1913))

804

Josef.

abspricht, kam gar nicht in Frage. Aus dem mitgeteilten Tat-
bestand ist nun lediglich zu ersehen, daß auf die Beklagte ein
Erbteil gefallen und dessen Betrag hinterlegt war; anscheinend
hatte also eine Auseinandersetzung der Miterben stattgefunden.
Ob aber au dieser die Beklagte als die Erbin oder der Kläger
als der Erbteilserwerber Teil genommen hatte oder ob Beide
zur Auseinandersetzung zugezogen waren, -) und aus welchem
Anlaß der Schuldner den Erbteilsbetrag hinterlegt hatte, darüber
ergibt der mitgeteilte Tatbestand nichts. In jedem Fall blieb
dem Kläger nur der von ihm eingeschlagene Weg übrig, um
das zu erlangen, was er auf Grund des Vertrages mit Recht
verlangen konnte: er mußte gegen seine Vertragsgenossin auf
Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Geldes, also
auf Vertragserfüllung klagen, mag man nun in dem abge-
schlossenen Erbschaftskauf einen nur obligatorischen Vertrag oder
auch zugleich die erfolgte Uebertragung finden. Denn die Ueber-
tragung des A n t e i l s (also der Ouote) legitimierte den Kläger
nicht, von der Hinterlegungsstelle die Auszahlung einer Summe
zu fordern, die der Beklagten zur Abfindung ihres Erbanteile
zugefallen war. — Alles Vorgetragene würde in gleicher Weise
gelten, wenn die Beklagte im Eingangs entschiedenen Fall
etwa Alleinerbin gewesen und dieses ihr Alleinerbrecht auf den
Kläger übergegangen wäre. Wie der Miterbe, so kann auch der
Alleinerbe den Erwerber der Erbschaft nicht schon durch den
bloßen Erbschaftskauf zum Gläubiger der Nachlaßforderungen
machen, sondern es bedarf hierzu einer Abtretung; Md gerade
eine dieser gleichkommende Erklärung verlangte in unserem
Fall der Kläger.
ö. Das OLG. erachtet aber auch die durch den Mann erfolgte
Veräußerung der der Frau angefallenen Erbschaft für un-
wirksam, weil nach §2371 nur der Erbe die ihm angefallene
Erbschaft zu verkaufen berechtigt sei, auch der gütergemein-
schaftliche Mann indes nicht Miterbe (neben der Frau) werde.
Dies letztere ist zweifellos richtig; aber die §§2371 ff. regeln
nur die Rechtsverhältnisse des Erbschaftskauss, nicht jedoch auch
2) Vgl. Über Streitigkeiten dieser Art Josef, FGG., 2. Ausl.,
Anm.3 Abs. 1 a. f. zu §95 FGG.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer