Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 39 (1913))

Verkauf eines Miterbenanteils.

SOI

Erbanteile der Miterben hinzuerwerbe, daß er hiermit Alleineigen-
tümer der einzelnen Nachlaßgegenstände geworden sei und die Um-
schreibung des Grundbuchs auf einen solchen Erwerber im Wege des
Berichtigungsverfahrens, also ohne Auflassung zu erfolgen habe.
KGJ. 26. 113, vgl. auch 30, 101. Aehnlich führt dasBayObLG.
im Recht 1903, S. 155, Nr. 811 (vgl. auch eb. S. 210, Nr. 1133)
aus: „Die Uebertragung des Anteils an einem Nachlaß seitens
eines Miterben auf einen anderen geschieht durch einen einheit-
lichen, mit dinglicher Wirkung ausgestatteten Rechtsakt, der
der gerichtlichen oder notariellen Form bedarf; die Beobachtung
der für die Uebertragung der einzelnen Nachlaßgegenstände
erforderlichen Form, z. B. der Auflassung, ist nicht erforderlich."
Ebenso führt das Reichsgericht (60, 126) aus, daß. wenn ein
Miterbe den Anspruch auf das, was ihm bei der Auseinander-
setzung zukommt, einem anderen abtritt, diese Abtretung von
der in §2033 bezeichneten Verfügung eines Miterben über
seinen Anteil am Nachlaß wesentlich verschieden ist; diese letztere
habe zur Folge, daß, der Erwerber an Stelle des ausscheidenden
bisherigen Mitberechtigten in das Gesamthandsverhältnis ein-
trete. Vgl. auch noch MI. 33, 207: Sind mehrere Erben in
ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigentümer eines Grundstücks
eingetragen und übertrügt ein Miterbe an die anderen seinen
Erbschaftsanteil durch notariellen Vertrag, so kann auf Grund
dieses Vertrages ohne Auflassung die Eigentumseintragung in
der Weise berichtigt werden, daß der Name des veräußernden
Miterben gelöscht wird.
2. Der oben seiner Wirkung nach ausführlich behandelte
dingliche Vertrag hat also zum Gegenstand die Uebertragung
eines Erbteils als abstraktes Rechtsgeschäft. Dieser Vertrag
(die Uebertragung selbst) ist wohl zu unterscheiden von dem
obligatorischen Vertrag, durch den sich der Miterbe zur Ver-
fügung über seinen Erbanteil verpflichtet; dieser obligatorische
Vertrag — der Erbschaftskauf — ist in den §§2371 ff. ver-
bunden mit § 1922 Abs. 2 geregelt und bedarf der gerichtlichen
oder notariellen Beurkundung, ganz wie dies der oben er-
wähnte § 2033 Abs. 1 Satz 2 für den dinglichen Uebertragungs-
vertrag vorschreibt. Tatsächlich kommt nun aber weder das

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