Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 39 (1913))

Verkauf eines Miterbenanteils. 2W
Ware. Ein solcher Vertrag erlange daher Wirksamkeit gegen
Dritte erst, nachdem der Verkäufer seiner Verpflichtung zur
Vornahme der erforderlichen Uebertragungshandlungen gemäß
§ 2033 genügt, also Uebergabe, Zession, Auflassung vorgenommen
habe. An einer solchen Uebertragungshandlung mangele es im
vorliegenden Fall; daher habe Kläger kein gegen die Beklagte
wirksames Recht auf Ausantwortung des ihr zugefallenen Erb-
teils, also auch nicht auf Einwilligung in die Auszahlung des
hinterlegten Betrages erlangt. — Ueberdies sei nach den
§§ 2371 ff. nur der Miterbe die ihm angefallene Erbschaft zu
verkaufen berechtigt. Wenn nun auch nach § 1438 zu dem
Gesamtgut das Vermögen gehöre, das der Mann oder die Frau
während der Gütergemeinschaft erwirbt, also auch der Erbteil,
der einem der Gatten anfällt, so werde darum doch der andere
noch nicht Miterbe. Die Befugnisse, die das Gesetz dem Mit-
erben verleihe, könne daher grundsätzlich nur dieser, der andere
gütergemeinschaftliche Ehegatte jedenfalls nicht ohne Einwilligung
desjenigen, der Erbe ist, ausüben. Daher sei der Ehemann der
Beklagten nicht berechtigt, ohne ihre Zustimmung ihren.Erbteil
zu verkaufen. —
Bedauerlich ist, daß der Tatbestand so außerordentlich un-
vollständig mitgeteilt ist. Es ist in der Entscheidung nicht einmal
ausdrücklich gesagt, ob die gütergemeinschaftliche Frau Allein-
erbin oder ob sie nur Miterbin war; dies letztere ergibt sich nur
mittelbar, nämlich aus der wiederholten Heranziehung des § 2033
und aus der kurzen Erwähnung des ihr zugefallenen „Erb-
teils" (§1922 Abs. 2).
Inhaltlich ruft die Entscheidung erhebliche Bedenken hervor.
1. Nach früherem Preußischen Recht Konnte der Erbe den
Nachlaß oder seinen Anteil daran nicht bloß im ganzen ver-
kaufen, sondern auch im ganzen übertragen; der Erbschafts-
käufer wurde also ohne Auflassung, ohne Uebergabe und ohne
Abtretung Eigentümer der Nachlaßgrundstücke, der Nachlaßfahr-
nis, sowie Gläubiger der Nachlaßforderungen. Der Vertrag
wirkte danach als unmittelbarer Erwerbsmodus für die Gesamt-
heit der Rechte und Pflichten, die dem Erben — mochte er
nun Alleinerbe oder Miterbe sein — zustanden; der Käufer
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