Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 39 (1913))

Theorie der Rechts quellen.

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freilich nur höchst skizzenhaft erörterten Auffassung so nahe
stehen — vollends zu ignorieren, indem er anläßlich der er-
wähnten kritischen Darstellung ganz apodiktisch erklärt: „Bes
ouvrages anglo-americains ne contiennent egalement que les
germes eonfus d’une theorie“ (1. c., p. 121. n. 1.).
Im folgenden sei es mir daher gestattet, im Anschlüsse an
eine Gegenüberstellung der alten (B l a ck st o n e'schen) und neuen
(seit Austin herrschenden) englischen Doktrin die wesentlichen
Ergebnisse dieser letzteren kurz zusammenzufassen. Es soll da-
mit gezeigt werden, daß diese heute herrschende englische Doktrin
durchaus nicht so wertlos und konfus ist, sondern vielmehr
beachtenswerte Gesichtspunkte zur Behandlung unseres Prob-
lems bieten kann.
§2.
Die ältere englische Doktrin der Rechtsquellen
(„the old english view, as stated by Blackstone“).
Es ist höchst eigentümlich, daß derselbe Bla ck st one, der sich
„auf den Schultern des Hugo Grotius befindend" *), eine
überaus reale Theorie der Gesetzesauslegung aufbauen konnte,
in Betreff der Frage nach dem Gewohnheitsrecht eine an die
heute herrschende kontinentale Auffassung erinnernde Lehre
vertritt.
Das objektive Recht („the municipal law of England or
the rule of civil conduct prescribed to the inhabitants of this
Kingdom)“ wird eingeteilt in ein ungeschriebenes („lex non scrip-
ta“, „the unwritten or common law“) und ein geschriebenes („lex
scripta“, „the written or statute law“.). S. Black st one,
Commentarios on the laws of England (zitiert nach der Kerr-
schen Auflage, London, Murray, 1857) I. 48f., Stephen, New
Commentarios on the laws of England (zitiert nach der 14.
Aufl., London, Butterworth, 1903) I. 44 f.)
I. Das ungeschriebene Recht („Gewohnheitsrecht",
common law) besteht nicht nur a) aus den allgemeinen Ge-
wohnheiten (genoral customs), die man gewöhnlich als „common
law“ zu bezeichnen pflegt (the common law properly so called),
4) Kohl e r a. a. O. ArchBürgR. 38. S. 64.

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