Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 39 (1913))

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Kurze Anzeigen.

widerstreitet. S. die abschließende Formel S. 204, aber auch S. 59.
Andere Ableitungen erscheinen dem Vsr. zur Erfüllung der «stansnla
nicht als geeignet. Neberhaupt ist das Problem im Völkerrecht nicht
mit dein des Privatrcchts gleichartig, S. 78, 102, 205.

Oberlandesgerichtsrat O. Meyer, Gesetz über die Enteignung
von Grundeigentum vom 11. 6. 1874. (Sammlung
Preuß. Gesetze Nr. 37) 2. Auslage. Berlin 1911, Guttentag,
186 S. Geb. Preis Mark 2.25.
Die kleine Ausgabe bietet eine Reihe sachgemäßer Anmerkungen,
die, in knappster Form gehalten, für die erste Einführung in Studium
und Handhabung des schwierigen Gesetzes vollauf genügen. Volles
Verständnis geben natürlich nur die größeren einschlägigen Arbeiten.

Die Rechtsprechung in P a t c n t s a ch e n. In systematischer Ord-
nung herausgegeben von Patentanivalt Sklmar Reitzenbaum und
Rechtsanwalt Dr. Alexander Leander 1. Band. Berlin 1913,
Carl Heymanns Verlag. Preis Mk. 14.—.
Der Praktiker empfindet bei der täglich wachsenden Bedeutung des
Patentrechts und der immer mehr anschwellenden Judikatur in Patent-
sachcn das dringende Bedürfnis, sich schnell einen zuverlässigen
Uebcrblirk über die Rechtsprechung auf diesem Gebiete verschaffen zu
können. Dieses Bedürfnis sucht das vorliegende Buch zu befriedigen;
es ist der Aufgabe auch im Großen und Ganzen gerecht geworden:
es bringt zu jedem Gesetzesparagraphen die einschlägigen Entscheidungen
des RG. und PA. aus den letzten 20 Jahren, unter Voranstellung
von Stichworten und Beifügung von Randvermerken, die auf den
Inhalt verweisen. — Der bis jetzt erst vorliegende 1. Barü» gibt die
Entscheidungen zu den 10 ersten Paragraphen; wo nicht der Wort-
laut der Entscheidungen abgedruckt ist, sind sie so zuverlässig, klar und
ausführlich bearbeitet, daß der Auszug an die Stelle des Originals
treten kann; nur hätte jeweils angegeben werden müssen, daß es sich
nicht um die Urform der Entscheidung handelt. — Gegen die An-
ordnung des Stoffes lassen sich allerdings Bedenken nicht unterdrücken:
es wäre wohl zweckmäßiger gewesen, die Entscheidungen nicht chrono-
logisch aneinanderzureihen, sondern systematisch zu ordnen. Dies hätte
die Auffindung der einzelnen Entscheidungen noch wesentlich erleichtert
und einen besseren Ueberblick über die Entwickelung der Rechtsprechung
gegeben. Nicht ganz einwandsfrei sind auch die an den Schluß jedes
Paragraphen gesetzten Uebersichten, die die „Rechtssätze in knapper

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