Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 39 (1913))

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Otto Hagen. Kommentar zum Bersicherungsgesetz für
Angestellte vom 20. Dezember 1911. Berlin 1912,
Otto Liebmann. VIII und 286 S. Preis Mk. 8.—.
Die eigentümlichen Schwierigkeiten, die das Bersicherungsgesetz für
Angestellte der wissenschaftlichen Auslegung und der praktischen An-
wendung bereitet, sucht dieser Kommentar nach Kräften zu überwin-
den. Die Einleitung über die Privatangestelltcubewegung überhaupt,
die Entstehung unseres Gesetzes, sein Verhältnis zur Reichsversicherungs-
ordnung und die allgemeine Bedeutung der Angestclltenversicherung sind
knapp, aber für die erste Orientierung vollkommen ausreichend. In de»
Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen des Gesetzes begnügt sich
der Verfasser nicht damit, einfach die Gesetzesbegründung wiedcrzugeben:
er benutzt diese vielmehr mit Maß und gibt dies immer ausdrücklich
an. Er gibt auch aus dem Eigenen, was besonders seine kritischen
Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen des Gesetzes beweisen. An-
genehm berührt auch die übersichtliche Anordnung der Erläuterungen,
die Inhaltsübersichten, die längeren Ausführungen vorangeschickt werden,
die Anwendung verschiedenen Druckes usw. Willkommen ist die fort-
währende Bezugnahme auf die entsprechenden Bestimmungen der Reichs-
versicherungsordnung. Was man billigerweise von dem Kommentar
eines eben veröffentlichten Gesetzes verlangen kann, bietet der vor^
liegende Kommentar; er sei darum empfohlen.

Privatdozent Dr. Erich Kaufmann, Das Wesen des Völker-
rechts und die clausula rebus sie stantibus. Rechts-
philofophifche Studie zum Rechts-, Staats- und Vertragsbe-
griffe. Tübingen 1911, Mohr. XII. und 231 S. Preis Mk. 6.
Die außerordentlich tüchtige Arbeit ist gleich lesenswert durch
treffliche, lichtvolle Darstellung wie Gediegenheit des Inhalts;
Gründlichkeit in der Stellung und Formulierung der Probleme sowie
seltene Belesenheit sind ihr als besondere Vorzüge nachzurühmen.
Auch für das Privatrecht, dem ja die clausula rebus sic stantibus
bekanntlich zum mindesten in gewissen Anwendungsfällen angehört,
gibt der Verfasser anregende Bemerkungen, doch ist die Arbeit in
ihrem Hauptgehalt rein öffentlichrechtlich und kann daher leider hier
nur kurz erwähnt werden.' Kaufmann basiert die Klausel auf dem
„Koordinationscharakter", den er dem Völkerrecht im Gegensatz zu
dem auf Subordination beruhenden Privatrecht mit guten Gründen
zuschreibt. Es beruht auf der Gemeinsamkeit der Interessen und hat
daher in seinen Sätzen deren Fortdauer zur Voraussetzung; insbeson-
dere kann die Durchhaltung von Vertragspflichten nicht mehr begehrt
werden, wenn sie dem Recht auf Selbsterhaltung, das Verfasser
als im Grunde einziges unter den sogen. „Grundrechten" anerkennt.

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