Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 39 (1913))

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Sternberg.

be* Verlöbnisses in allen Fällen der Eintritt des mit der Schen-
lrung vack; dein Inhalte des Schenknngsverlrags bczweckren Er
fol»nmöglich ncioorbcn ist. ;]tnar kann nicht gelengne- werden,
biin >!> vielen Fallen die nnter Verlobten gemachten Geschenke
inii der Irüvsiigen Ehe in Beziehung stehen; nnd zwar derart,
dag im Falle des Unlerbleibens der Ehe der mit der Schenkung
dezwectie Erfolg als nicht eingetreten erachtet tverdcn iinifj.
Tn* trissi dann zu, wenn die geschenkte Sache nach der ans-
drnrllichen oder flillschrveigendcn Bestimmung des Schenkers von
dem anderen Verlobten oder von beiben gemeinsam in der
k ii 11 f i i f| c n Ehe benutzt werden soll. Soweit solche Geschenke
in Frage kommen, wurde allerdings der Anspruch ans Rückgabe
der Geschenke bei Auflösung des Verlöbnisses schon ans §812
BGB. herznleiten und im 8 1801 BGB. mir noch einmal bestätigt
sein. 8 1801 BGB. gewährt aber ganz allgemein einen An-
spruch auf Rückgabe der von einem Verlobten dem anderen
gemachten Geschenke, gleichgültig, ob dieselben zur Verwendung
in der künftigen Ehe oder zum Verbrauche während des Braut-
standes bestimmt waren. Es ergibt sich demnach, daß der An-
spruch auf Rückgabe der Verlobungsgeschenke einen besonderen
Kondictionsfall darstellt, dessen Voraussetzungen unabhängig von
den Bestimmungen der 8§ 812 ff. im 81301 festgelegt sind,
während sich allerdings der Umfang des Anspruchs auf Grund
der Verweisung des § 1301 nach den Vorschriften über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung richtet.
II. Behält man im Auge, daß § 1301 einen eigenartigen
Anspruch auf Grund eines besonders normierten Tatbestandes
gewährt, so wird man eine entsprechende Anwendung des § 1301
auf Fälle, die an sich nicht unter 8 1301 fallen, ablehnen müssen.
Demnach kann 8 1301 keine Anwendung finden, wenn das Ver-
löbnis nichtig oder mit Recht augefochten^) oder wegen Ausfalls
einer aufschiebenden Bedingung unwirksam ist. Erste Voraus-
setzung der Anwendbarkeit des 81301 ist vielmehr, daß ein
Verlöbnis vorlag. Ein nichtiges Verlöbnis ist aber kein
Verlöbnis; ebenso ist ein anfechtbares und angefochreues
^)Vgl. Schmidt-Habicht, Kommentar zum Familienrecht (1908)
Anm. 3 3 zu 81301.

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