Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 39 (1913))

Heber den Entwurf einer Novelle zum österreichischen a. b. Eb. 241
in den Kreis ihrer Betrachtungen zog. Höchstens hätte man
noch die Berücksichtigung der den Besitz und die juristischen
Personen betreffenden Bestimmungen des a. b. Gb. wünschen kön-
nen. n2) Der Beschluß des 30. Deutschen Juristentages aber über
das „Sammelvermögeu" (Berh. II, 89 f.) wurde mit Recht,
als eine praktisch untergeordnete Frage betreffend, übergangen.
Was endlich das internationale Privatrecht betrifft,
so wurde von der Kommission dem .Herreuhause eine Resolution
zur Annahme empfohlen, wonach die Regierung aufgefordert
wird, „ehebaldigst dem Reichsrate den Eickwurf eines Gesetzes
über das Internationale Privatrecht vorzulegen". Nur an einem
wichtigen Teile des a. b. Gb., gegen den sich seit Jahren ein
heftiger Kampf richtet, mußte der Entw. leider stillschweigend
vorübergehen — es ist dies das veraltete Eherecht, an dessen
Reform unter den heutigen politischen Berhältnisfeu nicht heran-
getreten werden kann (bei der Annahme des Entw. im Herren-
hause entstand — am 19. Dezember 1912 — darüber eine
Debatte, veranlaßt durch eine Rede Grabmayrs zugunsten
der Zivilehe).

m) S. aber Mot. 5. Ueber die Regelung des Besitzes im a. b. Gb.
sagt übrigens D e m e l i u s, Grundriß des Sachenrechts 1: „seine
Bestimmungen gestatten immerhin zufolge des praktischen Taktes, der
auch diesen Teil des Gesetzes auszeichnet, die Entwickelung einer moder-
ner Ausfassung und modernen Verhältnissen entsprechenden Besitzlehre".
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Archiv siir b1k>-e,ttch.» Recht. XXXIX. «and.

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