Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 39 (1913))

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S ch ö n b o t f.

Maschinen-Verkauf mit Eigentumsvorbehalt, das Zurückbehal-
tungsrecht, der Schadenersatz, die Schuldübernahme; daneben ist
die Besserstellung der Frauen und unehelichen Kinder, die Reform
des Dienstvertrages, des gesetzlichen Erbrechts und der Vor-
mundschaft eine soziale Tat, für die man dem Entw. trotz
mancher Einwände, die gegen Einzelheiten der Regelung zu
erheben sind, warmen Dank sagen must; endlich ist die Schaffung
eines Nainenrechts, wie auch die Airpassnug der grundlegenden
Bestimmungen im allgemeinen Teil des Rechts der Schuldver-
hältnisse an das Handelsrecht und manche andere obligationen-
rechtliche Neuerungen von nicht zu unterschätzender Bedeutung.
Vom BGB., wie auch vom schweizer. Recht unterscheidet sich der
Entw., was grundsätzliche Fragen betrifft, nicht stark, hat er sich
doch meistens an diese beiden Vorbilder angelehnt. Seine Stel-
lung zum Richter ist bereits oben als eine Mittelstellung zwischen
diesen beiden Gesetzgebungen charakterisiert. Zu den Verdiensten
der Kommission muß es auch gezählt werden, daß es ihr vor-
trefflich gelang, sich der Sprache des a. b. Gb. anzupafsen, ohne
einen archaistischen Zug anzunehmen. In der Fassung der ein-
zelnen Gesetzesstellen unterscheidet sich der Entw. (wie auch das
a. b. Gb.) sehr vorteilhaft vom BGB. — keine geheime tech-
nische Sprache, keine Verweisung auf andere §§, keine Ein-
schachtelung von Sätzen. Noch schlichter und klarer wäre freilich
die Sprache, wenn sie sich mehr an das Muster des fchweiz.
ZGB. halten würde. Da man aber eine originelle Form suchte,
so wich man oft davon ab, nicht zum Vorteil des Entw.
Diese Fälle sind es meist, wo (wie im Laufe der obigen Dar-
stellung gezeigt wurde) der volle Sinn der Vorschrift erst aus
den Motiven herausgelesen werden muß. Was schließlich den
Umfang der Revision anbelangt, so kann man da natürlich
keine festen Grenzen finden. Dem konservativen österreichischen
Juristen wird es wohl scheinen, daß die Kommission zu viele
Teile des bestehenden Baues einer Reparatur unterzog, dem
ungestümen Dränger wird das Geleistete vielleicht zu klein er-
scheinen. Gerechterweise wird man aber zugeben müssen, daß
die Kommission so ziemlich alle verbesserungsbedürftigen und
unter den gegebenen Verhältnissen verbefserungssähigen Teile

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