Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 39 (1913))

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Schöndors.

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Das; ntmt hier durch Analogie zum richtigen Schlüsse gelangen
müsse, steht doch nicht so sicher. Eine ausdrückliche Aeußernng
deo Gesetzes >värc erwünscht. Warum auch Exekutions- oder
.Nonknrsprivilcgien der übernommenen Schuld gegen denUeber-
nehmer gelten sollen (also anders als nach §418 Abs. 2 BGB ),
wird in den Mot. nicht erklärt; die deutsche Regelung wird
bloß als „dem Zwecke des Berhältnisses nicht entsprechend" be-
snnden. Dabei wird aber zugegeben, das; „erst noch die recht-
liche Eigenart des Privilegs zu untersuchen ist und dasselbe je
nach dieser Eigenart vielleicht dem Gläubiger gegenüber der
Person eines andern Schuldners versagt tverden muß." Da ist
doch die Lösung der Frage im BGB. vorsichtiger. Daß der
2. Abs. des §417 BGB. '(so auch Art. 179 Abs. 3 schweiz.
Obl. R.) nicht wiedergegeben wird, kann gebilligt werden —
er ist selbstverständlich.
Der wichtigste Fall der Schuldübernahme — die Ueber-
nähme von Hypotheken bei Veräußerung von Liegen-
schaften, wird ähnlich wie in §416 BGB. geregelt. Dazu vgl.
die „Verhandlungen" des letzten (Wiener) Deutschen Juristen-
atges. Nach deren Resultat erscheint eine Abänderung dieser
Bestimmung unabweislich.
Dagegen lautet §253 abweichend vom BGB.: „Wer ein
Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven über-
nimmt, haftet den Gläubigern unmittelbar, sobald die Ueber-
nahme ihnen mitgeteilt oder öffentlich bekannt gemacht ist, un-
beschadet ihrer Ansprüche gegen den ursprünglichen Schuldner".
Ob diese Bestimmung wirklich genügend den Gläubiger schützt,
erscheint aber fraglich.
Der letzte § dieses Titels enthält eine selbstverständliche Be-
stimmung: wird mit dem Eintritt des neuen Schuldners auch
ein neues Schuldverhältnis begründet, so treten die Wirkungen
eines „Neuerungsvertrages" ein.
Ter VI. Abschnitt hat die Ueberschrift: „Verjährung
und gesetzliche Fristbestimmung". Die wichtigste Neu-
erung sei hier wiedergegeben: „In drei Jahren sind verjährt:
dem Gläubiger zustande kommt und der bisherige Schuldner (nicht
„dritte Personen") ein Pfandrecht bestellt hat.

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