Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 39 (1913))

12

Schneider.

bei jener Meinung in An in. 5 nicht aus den Angen gelasse, t
werben dürfen, liegt allerdings mehr cuif wirtschaftlichem Gebiete.
' Welche F reuden dem Praktiker nun au herbem daraus er-
wachsen, das; streitig wird, ob die m ü n d l i ch e n nur beschreiben-
de» Angaben ($459, Abs. 1) und m ii übliche unter §459,
Abs. 2 sallende Zusicherungen ch beim Jmmobi-ilnkaufe trotz Nirht-
ansnahine in die nach §515 errichtete Urkunde bis zur Anf-
lassnng von den Beteiligten aufrecht erhaiten seien oder nicht,
soll hier nicht weiter ansgeiualt werden. Es ist traurig, beob
achten zu müssen, das; alle so gut gemeinten Borschrislen, u>ic,
§313, bei der Rechtshandlung denn doch wieder zu den ödesten
Streitereien Anlaß geben!
Die „Arglist" ersetzt ja allerdings die Form auch für beit
Fall des §468 (Größe eines verkauften Grundstücks). Die etwas
auffällige Verschiedenheit ihrer Wirkung, je nachdem sie ans
eine „Eigenschaft" der.Kaufsache oder sonstige Umstände (fälsch-
liche Behauptung über Selbstkosten der Ware oder etlva über das
Vorhandensein von nur 3 Grobschmieden im Dorfe außer der
verkauften usw.) gerichtet ist, führt übrigens zu der Frage, ob die
Beschränkung auf eine „Eigenschaft" im § 463 und § 480, Abs. 2

5) Man möchte sie unterscheiden als ,.6''! w und als ..promissa’4,
wenn nicht ir. 19, §2 d« . • I. c-l. beide durcheinander würfe. Auch
in B e ch m a n n, Kauf, III b. Seite 201 wird die Sache nicht klar-
gestellt. Verkehrt ist es, mit C r o m e, System (I. Auflage) § 221,
Anm. 23 die beschreibenden Angaben (ein Droschkengaul, eine allgäuer
Kuh usw.) für den Fall des 8313 formfrei lassen zu wollen; denn
sie sollen ja eben „Vertragsbestandteil" geworden sein! RGZ. 70, S. 86.
— Besonders schwer sind die „stillschweigenden" Zusicherungen von
jenen blos; beschreibenden Angaben zu unterscheiden, obwohl darauf der
größte Wert zu legen ist. Man sollte aber vor allen Dingen Rechts-
ivissenschaft und Rechtsverkehr mit dem Unterschiede von „assertorischen"
und „promissorischen" Zusicherungen verschonen! „Stillschweigende" Zu-
sicherungen sind nur äußerst vorsichtig anzuerkennen. Deshalb sind
mir die in LZ. 1913 S. 294 unter 21 und 22 mitgeteilten Reichst
gerichtsentscheidungcn, die die Annahme einer solchen Zusicherung bil-
ligen, sehr bedenklich; ebenso die Ansicht von Haymann a. a. O.
S. 26 ff., 37.
Die von Holländer in LZ. 1913, S. 278 besprochene Frage
(undichte Fässer) läßt sich m. E. nur aus §276 BGB. lösen.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer