Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 36 (1911))

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Peter Klein.

Daß eine vollständige Übertragung der Rechtsgeschästsnormen
auf sämtliche Rechtshandlungen i. e. S. nicht möglich sei, darüber
war — nachdem einmal die Wesensunterschiede zwischen den Rechts-
geschäften und Rechtshandlungen i. e. S. und damit die Notwendig-
keit einer Scheidung dieser beiden Gruppen von rechtlich relevanten
Handlungen —, wenn auch nur im allgemeinen — erkannt waren —,
selbstverständlich jeder Zweifel ausgeschlossen, . . . herrschte bereits zur
Zeit der Abfassung unseres BGB. volle Klarheit. Aber man neigte
damals zu der auch heute noch längst nicht überwundenen optimistischen
Auffassung, daß die Vorschriften über Rechtsgeschäfte im weitesten
Umfange auch auf die Rechtshandlungen i. e. S. paßten °). Erst die
neusten Untersuchungen über Rechtshandlungen i. e. S.') sind dieser
irrigen Anschauung erfolgreich entgegengetreten und haben für die lex
lata das Fragegebiet — jedenfalls im allgemeinen — richtig ab-
gegrenzt, die zu lösende Aufgabe klargestellt. Allerdings haben auch
diese Schriften nicht beachtet, daß uns noch die weitere Aufgabe obliegt,
nachzudenken, welche Regelung der Rechtshandlungen i. e. S. sich äs
lege ferenda empfiehlt').
II. Von den zahlreichen Fragen aus dem weiten Gebiete der
Rechtshandlungen i. e. S. will ich in dieser Studie') nur die Frage:
' Inwieweit können Willensmitteilungen von Geschäftsunfähigen und
beschränkt Geschäftsfähigen . . . und gegenüber Geschäftsunfähigen
und beschränkt Geschäftsfähigen vorgenommen werden? erörtern. Auch
hier beschränke ich das Untersuchungsgebiet grundsätzlich auf das
BGB?°)

') Vgl. ArchBürgR. XXXIV S. 326 Note 29.
7) Eltzbacher, Die Handlungsfähigkeit nach deutschem bürgerlichen Recht,
I. Das rechtswirksame Verhalten; Manigk, Biermann, Oertmann,
Enneccerus a.a.O.
8) Vgl. nun aber auch Klein, OstZBl. XXVIII 991 ff. insbesondere
1000 ff. Mehr darüber in meinem demnächst erscheinenden Buche: „Die Rechts-
handlungen im engeren Sinne. Eine Untersuchung auf dem Gebiete des deuffchen
bürgerlichen Rechts".
*) Die bisherigen Ausführungen gelten für alle Rechtshandlungen i. e. S.
10) Vgl. auch ArchBürgR. XXXIII 248 Note 8. Wegen des Prozeßrechts
vgl. Hellwig a.a.O. 9, wegen des öffentlichen (speziell Verwaltungs-) Rechts
vgl. Kormann, System der rechtsgeschäftlichen Staatsakte, 1910, S. 185—6,
304, 309—10.

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