Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 36 (1911))

Das Komttnatton-patent.

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Satz zu Tode zu Hetzen und ihn auch bis zu dem Falle hinauf-
zusteigern, wo es sich nicht um Sein oder Nichtsein eines Patent-
rechtes, sondern nur um eine Eigenschaft der Kombinations-
erfindung handelt, von der es abhängt, ob das zivilistische Recht
des Erfinders sich mehr oder weniger weit erstreckt. Man muß
nur immer denken, daß, wenn ein Gericht die Präjudizialfrage
nicht zur Entscheidung bringen darf, sondern sie an ein anderes
Gericht verweisen muß, dies stets mit soviel Umständlichkeit, Zeit-
verlust und Kosten verbunden ist, daß von einer solchen Be-
stimmung nur ein diskreter Gebrauch gemacht werden darf. Hier
wie sonst handelt es sich darum, ob die Vorteile der Gründlichkeit
so groß sind, daß sie die Nachteile der Komplikation (Kosten und
Zeitverlust) aufwiegen.

§ 5.
Damit wende ich mich noch zu einem weiteren Punkt. Nicht
nur der Verfasser, sondern auch das Reichsgericht huldigen einem
ganz unzulässigen Formalismus, wenn sie behaupten, daß die Ent-
scheidung des Nichtigkeitsgerichtes niemals zur Auslegung des
Patentes führen darf. Es handelt sich vor allem um den Fall,
daß das Nichtigkeitsgericht erklärt: das Patent ist anders aus-
zulegen als der Nichtigkeitskläger meint; das Patent enthält die
Punkte F und G, welche der Nichtigkeitskläger in ihm findet, nicht;
folglich ist auch keine Veranlassung vorhanden, zu prüfen, ob
Punkt F und G patentunfähig, und ob das Patent in bezug auf
diese Punkte nur ein Scheinpatent ist; denn was nicht im Patent
steht, kann auch nicht vernichtet werden. Man behauptet nun in
dieser Hinsicht: eine auf solche Weise im Nichtigkeitsverfahren er-
folgte Auslegung des Patentes habe überhaupt keine entscheidende
Bedeutung, sondern sei lediglich ein Motiv für die Entscheidung,
daß die Nichtigkeitsklage (als gegenstandslos) abzuweisen sei.
Man folgert daraus, es sei ein neuer Prozeß und eine neue Ent-
scheidung im Verletzungs- oder Feststellungsverfahren nötig, um
zu einer rechtlich bindenden Auslegung des Patentes zu gelangen.
Da möchte ich doch fragen: hat man denn noch nicht genug Pro-
zesse und Prozeßentscheidungen? Ist es denn notwendig, die Zu-
ständigkeit der Gerichte in der Art zu verumständlichen, daß nach

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