Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 36 (1911))

Josef Köhler.

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Beeigenschaftung hin geprüft und ausgesprochen hat, daß die Er-
findung eine derartige Beeigenschaftung nicht habe, so daß die
Voraussetzungen für ein Totalitätspatent nicht gegeben feien?
Damit wäre der technischen Bchörde ein bedeutsames Stück des
zur Charakteristik der Erfindung dienenden Prüfungsmaterials
entzogen, und die Vorprüfung würde nicht nur die ziviliftifchen
Berechtigungen aus dem Patente unvollkommen bezeichnen — eine
Aufzählung der ziviliftifchen Berechtigungen ist nicht Sache der
technischen Behörde —, sondern das Patentamt würde eine wichtige
Eigenschaft der Erfindung nicht zur Konstatierung bringen, aus
welcher allein eine derartige Erstreckung des ziviliftifchen Rechtes
herzuleiten ist. Das wäre unsachgemäß und den Zwecken der Vor-
prüfung widersprechend. Auch nach dieser Richtung hin soll die
Erfindung klar gelegt werden: in dieser Richtung liegen die techni-
schen Voraussetzungen für die Ausdehnung des Rechtes. Eine
Erstreckung, die nur bei einer bestimmt charakterisierten Art der
Erfindung vorkommt, ist eben etwas anderes als eine Erstreckung
bei jeder Erfindung. Es wäre eine mangelhafte Grundbuchs-
einrichtung, wenn in dem obenerwähnten Falle, wo besondere
Eigenschaften einer Grundstücksanlage das Recht über die Um-
gebung beeinflussen, diese Eigenschaften nicht zur öffentlichen Be-
kanntmachung gelangten, wenn also kein Erwerber in der Nähe
wissen könnte, welche besonderen Beschränkungen seinem Grund-
stücke aufliegen. Ebenso ist es hier; die Prüfung des Patentamtes
soll die Sache nach der technischen Richtung hin völlig charakteri-
sieren, damit man weiß, ob der Umkreis des Erlaubten der
gewöhnliche ist, oder ob ein weiterer Umkreis mit in die Rechts-
zone fällt.
Allerdings ist nicht zu verlangen, daß das Patentamt in allen
Fällen volle Klarheit verbreitet; denn das ist zwar ein erstrebens-
wertes Ziel, aber nicht immer möglich. Wesentlich ist aber, daß
das Patent so gefaßt ist, daß eine derartige Eigenart des Er-
findungsgegenstandes nicht als ausgeschlossen erscheint. Verhält
es sich doch hier ähnlich wie mit der so häufigen Frage, wenn das
Patent ein bestimmtes Verfahren als patentiert erklärt und wenn
es nachher zweifelhaft ist, ob bloß die besondere Ausführungsform
oder auch die zugrunde liegende Idee patentiert ist: auch hier ist

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