Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 36 (1911))

Das Kombinationspatent.

rd

Durch den Kombinationsgedanken Vorbehalten, sondern auch das
Recht der Erreichung des Kombinationsresultates durch Benutzung
eines Elementes, das neben dem Kombinationsgedanken steht.
Hier muß aber folgendes hervorgehoben werden: nicht jedes
Kombinationserfindungsrecht wird in dieser Weise erstreckt,
sondern nur ein solches, bei welchem der Erfinder neben den be-
kannten Elementen ein bisher unbekanntes Element, wenn auch
nachtwandelnd, ohne sicheres Bewußtsein dargestellt hat. Es handelt
sich daher nicht um eine allgemeine Erstreckung, wie sie etwa bei
jedem Eigentumsgrundstück infolge des Nachbarrechtes erfolgt,
oder wie sie z. B. bei einem jeden Verfahrenspatent in der Art
geschieht, daß sich das Recht vom Verfahren aus auf die Verfahrens-
produkte ausdehnt; vielmehr ist hier die Überwirkung des Erfinder-
rechtes durch eine besondere individuelle Eigenschaft der
Kombinationserfindung bedingt. Es ist also, wie wenn
z. B. eine besondere Gestaltung der Eigentumssache mit Rücksicht
auf ihren eigenartigen Charakter (z. B. eine Festung) es herbei-
führt, daß in einer bestimmten Richtung hin niemand bauen oder
bestimmte Einrichtungen anlegen darf. Deshalb muß bei der
Charakteristik einer solchen Erfindung stets auch diese besondere
Eigenart mit konstatiert werden; ohne diese Eigenart würde eine
derartige rechtliche Gestaltung nicht eintreten. Mit anderen Worten:
es handelt sich zwar nicht um einen besonderen Erfindungs-
gegenftand neben dem Kombinationsgedanken, aber es handelt
sich um eine besondere Beeigenschaftung dieses Kom-
binationsgedankens, welche die fragliche Rechtserscheinung
hervorruft.
Daher ist es ein Widerspruch mit den Grundsätzen unfern
Patentrechtes, wenn der Verfasser dem Patentamt jede Ein-
wirkung auf die Konstatierung dieser Besonderheit entziehen will,
so daß es lediglich die Kombinationserfindung festzustellen hätte,
woraufhin der Erfinder, wenn nur die Voraussetzungen objektiv
vcrliegen, von selber ein Totalitätspatent besäße, selbst wenn
diese Voraussetzungen dem Patentamte ganz unbekannt ge-
blieben sind. Wie, wenn der Erfinder bei der Patentanmeldung
dieses eigenartige Element dem Patentamte ganz verschwieg?
Wie, wenn das Patentamt die Erfindung nach dieser ^sonderen
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