Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 36 (1911))

Beiträge zur Dogmatik des Tarifvertragsrechts. 281
von größter Wichtigkeit ist, die folgende: wer hier als eigentlicher
bezw. als ausschließlicher Kontrahent gelten soll?
Diese im Prinzip richtige Fragestellung erleichtert von selbst die
Beantwortung und Lösung der in Betracht kommenden Probleme,
birgt aber in sich eine Gefahr, wenn sich die Analyse des Rechts-
verhältnisses darauf richtet, entweder die Verbandseinheit oder die
einzelnen — ungeachtet ihres organisierten Zusammenschlusses — als
ausschließliche Kontrahenten hervorzuheben. Daß eine kumulative,
wenn auch auf verschiedene und ihrem Wesen nach differenzierte (eben
weil sie nicht ausschließlich von Verband oder von einzelnen über-
nommen werden) Momente des Hauptinhalts sich beziehende Auf-
fassung über die Verteilung der Rechte und Pflichten als der Natur
des Tarifvertrages einzig und allein entsprechend anerkannt werden
soll, entgeht allen denjenigen Dogmatikern, die der a priori voraus-
gesetzten Einheit des maßgebenden Rechte- und Pflichtenkomplexes wegen
eine monistische Lösung des Problems bezwecken. Eine von den
beiden Modalitäten dieser monistischen Problemlösung und zwar
die ausschließliche Vertretungstheorie wird von Rast eingehend mit
vollständiger Eliminierung irgendwelcher Verbandsbeteiligung begründet.
Der Schwerpunkt des tariflichen Rechtsverhältnisses liegt ausschließlich
in einzelnen; die von kombinierter Theorie vertretene Auffassung, wo-
nach mit den Einzelberechtigungen und -Verbindlichkeiten eine auf die
Wahrung und Durchführung der Singuläransprüche gehende Einwirkung
des Verbandes zusammenhängt, wird verkannt, was ja bei der von Rast
vertretenen Auffassung über die „Scheinteilnahme" der Verbände an der
Begründung und Existenz der Tarifverträge ohne weiteres natürlich ist.
Die ausschließliche Vertretungstheorie wird von Rast folgender-
maßen begründet. Wenn man den Fall voraussetzt, daß bei der Ver-
tragschließung auf der Arbeitnehmerseite ein Berufsverein und auf
Arbeitgeberseite ein oder mehrere Arbeitgeber beteiligt sind, so
nimmt die landläufige Theorie an, daß hier drei Gruppen von
Interessenten hervortreten: erstens, der Bemfsverein, zweitens, seine
einzelnen Mitglieder ut singuli, drittens, der oder die Arbeitgeber
(der Fall, wo auf der Arbeitgeberseite ein Verband hervortritt, bietet
keine Besonderheiten dar,, da hier die Konstruktion mit derjenigen der
Rechtstellung eines Arbeitnehmerverbandes identisch ist). Diese Hervor-
hebung von drei Jnteressentengruppen ist —der Ansicht Nast's nach —

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