Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 5 (1891))

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Adamkieivicz.

Vermögen des Kindes während einer voraussichtlich längeren Zeit
sich ergiebt und diese Voraussetzung von dem Vormundschaftsgericht
festgestellt ist; das Ruhen dauert bis zu dem Zeitpunkt, in welchem
von dem Vormundschaftsgericht der Wegfall der Voraussetzung fest-
gestellt ist. 8«)
Die Voraussetzungen sind demnach hier folgende:
Die thatsächliche Verhinderung der Ausübung der elterlichen
Gewalt für eine voraussichtlich längere Zeitdauer.
Der Entwurf exemplifizirt nicht. Er verweist auf die gemein-
rechtlich und in den neueren Gesetzgebungen anerkannten Fälle von
längerer Abwesenheit, Krankheit oder Haft. Aber er betont, daß es
sich hier nur um solche Fälle handeln könne, in denen das Be-
dürfniß einer allgemeinen vormundschaftlichen Fürsorge für das
Kind wegen thatsächlicher Verhinderung des Inhabers der elterlichen
Gewalt vorliege und der dem Kinde erforderliche Schutz nur auf
dem Wege der elterlichen Gewalt bezw. der Anordnung einer Vor-
mundschaft gewährt werden könne. Nicht einzelne Angelegenheiten
oder ein bestimmter Kreis von Angelegenheiten, für deren Erledi-
gung die Anordnung einer Pflegschaft genügt, kommen hierbei in
Frage, auch nicht eine blos vorübergehende thatsächliche Verhinde-
rung, denn auch hier genügt ebensowohl die Einleitung einer Pflege-
schaft. ^89)
Es ist ein dehnbarer Begriff, den der Entwurf der Erörterung
darbietet, die thatsächliche Verhinderung des Inhabers, die elterliche
Gewalt auszuüben während einer voraussichtlich längeren
Zeit. Ebenso wie im Falle der geistigen Erkrankung des Inhabers
ist es daher auch hier dringend geboten, daß der Beginn dieser
thatsächlichen Voraussetzung des Rühens durch den ordnungsmäßigen
im geregelten Instanzenwege anfechtbaren Beschluß des Vormund-
schaftsgerichts festgestellt werde. Wie der Anfang, so soll aber auch
in diesen Fällen das Aufhören des Rühens der elterlichen Gewalt
nach ausdrücklicher Vorschrift des Entwurfs durch vormundschafts-
gerichtlichen Beschluß festgestellt werden.

88) §. 1554.
89) Motive Bd. 4 S. 819, 820.

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