Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 5 (1891))

Altersv ormun d s ch aft.

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tritt bei Männern mit dem zurückgelegten zwanzigsten, bei Frauen
mit dem zurückgelegten sechszehnten Lebensjahr ein.87)
Dispensation ist zwar zulässig. Immerhin aber wird bei
Männern der Fall kaum praktisch werden.
Nach preußischem Recht kann die Bevormundung des minder-
jährigen Kindes eines minderjährigen Vaters nur aus dem Grunde
der eigenen Bevormundung desselben gerechtfertigt erscheinen. Auch
nach geltendem preußischen Recht wird der Fall kaum praktisch
werden. Denn, da auch nach §. 28 Gesetz vom 6. Februar 1875
die zur Eheschließung erforderliche Ehemündigkeit bei dem männ-
lichen Geschlecht mit dem vollendeten zwanzigsten Lebensjahre ein-
tritt, so wird sich das Bedürfniß zur Bevormundung des ehelichen
Kindes eines minderjährigen Vaters — handelt es sich nicht etwa
um ein voreheliches, bei der Eheschließung legitimirtes Kind — nur
in Ausnahmefällen und auch dann nur für einen sehr geringfügigen
Zeitraum geltend machen.
Nicht anders kann sich die Sach- und Rechtslage nach dem
Entwurf stellen.
Der seltene Fall, daß dem minderjährigen Ehemann eine groß-
jährige Ehefrau gegenübersteht, würde zur Folge haben, daß die
elterliche Gewalt auf sie überginge. Nur würde in diesem Falle
der Vater neben der Mutter die Pflicht und das Recht haben, für
die Person des Kindes zu sorgen, in demselben Maße wie nach den
Vorschriften des §. 1506 die Mutter; d. h. es würde ihm, neben
diesen Rechten und Pflichten die gesetzliche Vertretung des Kindes
nicht zustehen.
Praktischer wird der Fall, um den es sich hier handelt, be-
züglich der Ehefrau werden.
Ruht die aus einem gesetzlichen Anlaß auf die Ehefrau über-
gehende elterliche Gewalt wegen Minderjährigkeit derselben, so wird
über ihre Kinder die Vormundschaft einzuleiten sein.
e) Die elterliche Gewalt ruht ferner, wenn bei einer thatsäch-
lichen Verhinderung des Inhabers, die Gewalt auszuüben, die
Nothwendigkeit einer allgemeinen Sorge für die Person und das

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