Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 38 (1913))

Das Verhältnis des § 55 Nr. 1 zu § 17 KO.

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steht ihm kein Anspruch auf die Gegenleistung zu;
weder ein unbedingter noch ein bedingter.
Hatte er vorher verkauft, so ist in jenem Zeitpunkt keine
Forderung auf Zahlung des Kaufgeldes für ihn begründet,
gegen die aufgerechnet werden könnte; der Käufer schuldet ihm
nichts; deshalb ist auch eine zur Konkursmasse zu erfüllende
Verbindlichkeit des Käufers in diesem Augenblicke nicht vor-
handen. Man kann auch nicht sagen, daß eine gesetzlich (durch
das Erfüllungsbegehren des Verwalters) bedingte Schuld zur
Masse vorliege. Der Begriff der gesetzlichen Bedingung (con-
dicio iuris) scheint mir hierbei verkannt; er setzt doch wohl
voraus, daß der auf einem Rechtsgeschäft beruhende Anspruch
seiner Natur, seinem Wesen nach von vornherein noch von
einer weiteren Hand lung des Berechtigten, z. B. die
Forderung des Bürgen von der Befriedigung des Gläubigers
durch ihn abhängt oder daß die P a r t e i e n das Rechtsverhältnis
von einem Ereignisse abhängig machen, welches darin mit r e ch t -
licher Notwendigkeit enthalten ist, z.B. eine Zuwen-
dung von einer obrigkeitlichen Genehmigung, die ohnehin er-
forderlich ist. An dieser Voraussetzung aber fehlt es gerade hier.
Das Erfüllungsverlangen des Konkursverwalters ist an sich für
die Verpflichtung zur Zahlung aus einem gegenseitigen Vertrage,
z. B. einer Kaufgeldschuld, kein rechtliches Erfordernis; es war
nicht schon in dem Vertrage seinem Wesen nach mit rechtlicher
Notwendigkeit inbegriffen und ist auch nicht nach dem Partei-
willen als Bedingung gesetzt worden. Zu Beginn des Kon-
kurses wird in den Fällen des § 17 in Rede die Gegenleistung
weder unbedingt noch bedingt geschuldet. Der Gläu-
biger kann deshalb mit einer Schuldverbindlichkeit gegen den
Gemeinschuldner, wie sie der 8 54 KO. voraussetzt, gar
nicht aufrechnen, da eine solche in jenem maßgebenden Zeit-
punkte überhaupt nicht vorhanden ist. Erst mit der Ausübung
des Wahlrechts durch den Konkursverwalter, die jederzeit bis
zur Beendigung des Konkurses erfolgen kann, mit seiner Er-
füllung und dem dadurch bedingten Erfüllungsverlangen, auf
Grund dieser Handlung und Erklärung des Verwalters, erlangt
der Vertrag seine Wirkungskraft, die ihm der Konkurs
entzogen hatte, wieder und begründet nach Maßgabe des jetzt

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