Realv-erträge im heutigen Rechte.
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aber dies erkannt, so muß es zweifellos als verfehlt erscheinen,
die Rückgabepflicht als die den Vertragszweck bildende einzige
oder doch hauptsächliche Pflicht aufzufasfen, der gegenüber die
anderen Wirkungen der Verträge nur Begleiterscheinungen wären.
Das Verhältnis ist vielmehr gerade das umgekehrte: wirt-
schaftlicher Vertragszweck und damit rechtlicher Hauptinhalt ist
die Nutzbarmachung fremder Werte hezw. die Abnahme der
Aufbewahrungslast einer Sache, und nur eine notwendige Be-
gleiterscheinung dieser Hauptwirkung ist die Rückgabepflicht. Ist
dies aber richtig, so ist es keinesfalls ein Beweis für die
Realkontraksnatur dieser Verträge, daß man von einer Rück-
gabepflicht erst nach Hingabe der Sachen sprechen kann. Es
ist keine seltene Erscheinung, daß einzelne Pflichten sich erst
später aus einem Bertragsverhältnisse organisch entwickeln, ins-
besondere erst nachdem der Vertragsgegner eine zur Verwirk-
lichung des Vertragszwecks seinerseits erforderliche Tätigkeit
entfaltet hat. Diese Erscheinung begegnet uns vielmehr bei fast
allen auf die Dauer veranlagten Obligationen. Auch der Schneider,
bei dem ich mir einen Rock bestellt habe, kann seine Erfüllungs-
tätigkeit nicht beginnen, bevor ich mich zum Maßnehmen ein-
stelle, und nicht vollenden, wenn ich nicht zum Anprobieren
erscheine. Auch der Diener ist erst in der Lage, seinen Dienst-
verpflichtungen nachzukommen, nachdem ihm der Dienstherrseine
Anordnungen erteilt hat. Wollte man daraum annehmen, daß
die Werkvertragspflicht des Schneiders erst mit dem Maßnehmen,
die Dienstpflicht des Dieners erst mit der jeweiligen Anordnung
entstehe? Nein, der rechtliche Entstehungsgrund dieser Pflichten
ist sicherlich der konsensuale Werk- oder Dienstvertrag, und das
Erscheinen zum Maßnehmen und die Anordnung des Dienstherrn
ist nichts anderes als die Mitwirkung, die seitens des Gläubigers
zur Erfüllung der schuldnerischen Vertragspflicht erforderlich
ist. Und wie ist es vollends bei den allgemein als Konsensual-
kontrakte anerkannten Verträgen, bei denen gleichfalls die
Rückgabe einer Sache zum Vertragsinhalte gehört, bei
der Miete, beim Werkverträge und in vielen Fällen des Auf-
trages? Eine konsequente Durchführung der Realkontraktsidee
dürfte kein Bedenken tragen, auch hier die Verpflichtung zur
Rückgewähr als re entstanden zu betrachten, wie es in der Tat