Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 38 (1913))

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Schäfer.

ErgBd. 243; Recht 1909 Nr. 1324, 1312) steht es der Ernst-
lichkeit der Eigentumsübertragung nicht im Wege, wenn eine
Verrechnung des Kaufpreises mit der zu sichernden Forderung
vereinbart, aber tatsächlich nicht gewollt ist.
Aehnlich auch RG. II. 13. 3. 1908.
b) Andererseits wird aus dem Umstande, daß eine Auf-
rechnung nicht vereinbart ist, auf bloße Verpfändungs-
absicht, also auf Vorliegen eines Scheingeschäfts, geschlossen von
RG. III. 24. 9. 1880 (RGZ. 2,173; SeuffA. 36,144);
OLG. Dresden 2. 3. 1901 (SächsArch. 11, 486);
OLG. Naumburg 8. 10. 1901 (Recht 1901 Nr. 2603);
OLG. Naumburg 25. 11. 1902 (SeuffA. 58, 237);
der gleichen Ansicht neigt sich zu RG. 1.10.1.1885 (RGZ. 13,200).
Auch das OLG. Colmar nimmt in einem Urteil vom 24. 5.
1907 (ElsLothrZ. 33,339) wegen Fehlens der Aufrechnungs-
erklärung Nichternstlichkeit des Sicherungskaufs an, hält aber
die Uebereignung trotzdem für wirksam.
Nach OLG. Stuttgart 4. 11. 1904 (WürttJ. 17, 313) ist
es für die Ernstlichkeit der Eigentumsübertragung ohne Belang,
daß nicht aufgerechnet worden ist.
20. Beim Sicherungskauf wird der Kaufpreis meist
nicht nach dem wirklichen Wert der übereigneten Sachen bestimmt,
sondern willkürlich der Höhe der Schuld gleichgestellt,
auch wenn die Sachen tatsächlich viel mehr oder viel weniger
wert sind.
Diesen Umstand halten RG. VII. 5. 12. 1905 (RGZ. 62,
126; IW. 1906, 51:1), RG. VII. 7. 12. 1906 und OLG. Stutt-
gart 4. 11. 1904 (WürttJ. 17, 313) für eine natürliche Folge
des Sicherungszwecks des Geschäfts und der Rückkaufsabsicht
oder -Pflicht des Schuldners und deshalb für der Ernstlichkeit
nicht hinderlich.
Dagegen meint KG. 28. 9. 1904 (KGBl. 1904, 96), es
könne aus diesem Umstande vielleicht auf die Nichternstlichkeit
des Kaufvertrages geschlossen werden; dadurch werde aber die
Ernstlichkeit der Eigentumsübertragung nicht berührt.
21. Aus der Tatsache, daß die Kaufpreisforderung zu-
gleich eine Einlage des Gläubigers in eine mit dem Schuld-
ner geschlossene Gesellschaft darstellen sollte, hat RG. V.

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