Sicherungsübereignung.
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OLG. Karlsruhe 28. 10. 1909 (DJZ. 1910, 90),
OLG. Hamburg 10. 3. 1911 (HansGZ. 1911, 145).
Dagegen stützen RG. IV. 22. 10. 1910 (Warneyer III.
ErgBd. 419; IW. 1911, 46:34; Bankarchiv 1910, 203) und
OLG. Dresden 11. 1. 1905 (SächsArch. 15, 518) darauf die
Scheinnatur des Geschäfts und zwar auch dann, wenn der Schuld-
ner den Erlös zur Tilgung der Schuld verwenden muß.
19. Ueber die Bedeutung der Aufrechnung des beim
Sicherungskauf vereinbarten Kaufpreises mit der gesicherten
Forderung für die Frage der Ernstlichkeit des Sicherungsge-
schäfts zeigen sich in der Rechtsprechung die verschiedensten Auf-
fassungen.
a) Daraus, daß die Parteien die Aufrechnung verein-
bart haben, schließt RG. III. 7. 1. 1896 (IW. 1896, 82:71)
auf Scheinnatur des Geschäfts, weil die Sicherung gerade der
Zweck des Geschäfts sei, also die gesicherte Forderung fortbe-
stehen müsse.
Andere Entscheidungen halten den Sicherungskauf — und
damit die Uebereignung — für ein Scheingeschäft, wenn die
gesicherte Forderung auf der einen Seite als aufgerechnet be-
zeichnet, auf der anderen Seite — z. B. durch Vereinbarung
von Zahlungsfristen, weitere Zinszahlungen — als fortbestehend
behandelt wird. So
RG. V. 26. 2. 1896 (IW. 1896, 211:47; 214:57;
Gruchots Beitr. 40, 936);
RG. II. 17. 6. 1902 (IW. 1902 Beil. 259, DJZ. 1902,
485:59);
OLG. Dresden 11. 1. 1905 (SächsArch. 15, 518).
In RG. VII. 1. 12. 1910 (IW. 1911, 181:5; HessRspr.
1911, 169) ist ausgeführt: Beim Sicherungskauf erfolgt eine Auf-
rechnung regelmäßig nicht und wenn sie erfolgt, ist sie nicht
ernst gemeint. Daraus darf aber höchstens auf Scheinnatur des
Kaufvertrags, nicht aber auf Nichternstlichkeit der Eigen-
tumsübertragung geschlossen werden. Ebenso hat das RG. VII.
in einem Urteil vom 10. 5. 1906 (zu vergl. LZ. 1908, 101)
der vereinbarten Aufrechnung nur die Wirkung vorläufiger,
aber nicht endgültiger Tilgung der zu sichernden Forderung
beigelegt. Auch nach RG. VII. 23. 2. 1909 (Warneyer II.
Archiv für bürgerliches »echt. XXXVII. Band. 2