Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 38 (1913))

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Oertmann.

Bedeutung des Gegensatzes derzeit allgemein anerkannt: Bau-
werk ist der allgemeinere Begriff; er kann möglicherweise ein
Gebäude darstellen, braucht es aber nicht zu tun. Wohl aber ent-
hält ein jedes Gebäude zugleich auch einBauwerk. Es ist ein Bau-
werk, das die Bestimmung hat, für Personen oder Sachen gegen
äußere Einflüsse Schutz zu gewähren, so Wolfs a. a. O., S. 88,
im Anschluß an die dort zitierten (Anm. 9) Schriftsteller und
die Praxis des Strafrechts.

II.
Mit Hülfe dieser gesetzlichen Unterlagen gilt es nunmehr,
das Wesen der Bauwerke zu bestimmen:
1. Zu den Bauwerken gehören (s. oben!, 2a)nurWerke
im Sinne des Werkvertrages, d. h. die bezweckten Ergebnisse
einer auf die Herstellung eines bestimmten Erfolges gerichteten
Tätigkeit; wie das Reichsgericht Bd. 60 S. 189 sagt: „Gegen-
stände, die, nach gewissen Regeln der Kunst oder der Erfahrung
hergestellt, einem bestimmten Zwecke dienen". Das folgt nicht
nur aus dem Namen Bauwerk, sondern im Sinne des
BGB. auch schon daraus, daß die Sondervorschriften über die
Bauwerke in §8 638 und 648 beide nach ihrem zweifellosen
Wortlaut das Vorhandensein gerade eines Werkvertrages vor-
aussetzen.
Nicht zu den Bauwerken gehören danach einmal alle Zu-
fallsergebnisse einer gar nicht auf ihre Herstellung ge-
richteten Tätigkeit, zum anderen auch nicht solche Gegenstände,
die zwar absichtlich hergestellt sind, aber ohne eigene Zweck-
best i»lmung nur als notwendige Nebenwirkungen eines
ohne sie nicht durchführbaren anderweiten Werkes.
Das hat das Reichsgericht, Ziv.-Senat VI vom 9. II. 1905,
Entsch Bd. 60 Nr. 30, S. 138 ff., in einer bekannten Ent-
scheidung gegenüber dem OLG. Kiel (Rechtsprechung von Mugdan
und Falkmann, Bd. 9, S. 46) beifallswert feftgeftellt4 5). Es
handelte sich damals um sogen. „Sandkippen", Massen nassen
4) Besonders Reichsgericht, Ziv.-Senat VII vom 20. XI. 1903, Entsch. Bd. 56,
Rr. 10, S. 42.
ö) Zustimmend z. B. Dernburg, Bürg. Recht II, § 398, Anm. 7. Meinen
Widerspruch (Kommentar zu § 836, Ziffer 2 b) nehme ich nunmehr zurück.

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