Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 38 (1913))

172

Oertmann.

kes: es gibt jenem ein gesetzliches Pfandrecht, diesem den An-
spruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek am Baugrund-
stück. Diese beiden Behandlungsweisen sind aber doch offenbar
miteinander unverträglich — der Unternehmer eines Bauwerkes
kann nicht zugleich ein Unternehmer im Sinne des 8 647,
d. h. in bezug auf bewegliche Sachen, sein.
e) In § 1022 spricht das Gesetz von „baulichen An-
lagen". Mit Wolfs 2) wird man sie vom Bauwerk dadurch
scheiden, daß es sich bei jenen nicht notwendig „um ein in sich
abgeschlossenes selbständiges Werk" zu handeln braucht. Es
Kanu die selbständige, einheitliche Zweckbestimmung feh-
len, die das Kennzeichen eines Werkes bildet. Wohl aber ist
natürlich ein Bauwerk stets zugleich eine bauliche Anlage.
ä) Dem Begriffe des Bauwerkes dürfte dagegen der in
88 95, 836, 838 und 908 verwendete Begriff des „mit ei-
nem Grundstück verbundenen Werkes" näher stehen.
Aber an eine Identität dürfen wir bei dem streng scheiden-
den Sprachgebrauch des Gesetzes wiederum nicht glauben. Es
fehlt hier das bezeichnende Beiwort „Bau" vor „Werk", mit
dem offenbar etwas inhaltlich Bedeutungsvolles ausgesagt wer-
den soll, während die „Verbindung mit Grundstücken" nach dem
Obigen auch bei Bauwerken stets vorhanden ist. Der in den
genannten Gesetzesstellen unterstellte Begriff ist also wiederum
weiter als der des Bauwerkes.
Insbesondere dürften zu den „mit einem Grundstück ver-
bundenen Werken" auch solche Gegenstände gehören, die zwar
mit einem Grundstück oder Gebäude Zusammenhängen, aber nicht
im Sinne der 88 93 ff. als deren (wesentliche) Bestandteile
anzuseyeu sind, etwa wegen mangelnder Festigkeit der Ver-
bindung, z. B. sogenannte Markisen, eingehängte Doppelfenster,
Fahnenstangen. Baumstützen. Bei ihnen fehlt die für den Be-
standteilsbegriff entscheidende feste Verbindung, während die oben
genannten Gesetzesstellen wörtlich ein solches Erfordernis nicht
aufstellen und nach dem Sinn unmöglich erfordern können; macht
doch gerade die mangelnde Festigkeit der Verbindung die Ein-
sturz- und Ablösungsgefahr (88 836, 838, 908) um so dringlicher!

a) D« Lrenzüberbau 1900, S. 87 ff.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer