Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 38 (1913))

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Roiering.

solchem Sinne auszusprechen. An Fischen in größeren, aber
geschlossenen Gewässern — Landseen — innerhalb der Herrschaft
eines und desselben Großgrundbesitzers ist daher Eigentum mög-
lich ohne Besitz. Dieses zumal, wenn der See so wenig mit
dem Netze überspannt als abgelassen werden kann.
Es ergibt sich schließlich, daß die Frage, ob Wild oder Fisch-
wild int Eigentum oder auch im Besitze des Besitzers des Grund-
stücks, des Gewässers stehen, von besonderer Bedeutung ist^)
sowohl auf dem Gebiete des zivilen als auch des kriminellen
Rechts. Mögen immerhin die Interdikte, welche dem Schutze
des Besitzes dienen, seltenere Anwendung finden, wo eine be-
wegliche Sache dem tatsächlichen Haben des Inhabers entzogen
ist.2) Klagen zwecks Verfolgung des Eigentums sind so wenig
ausgeschlossen, als solche, die auf den Ersatz des an einem dem
Kläger eigentümlichen Objekt zugefügten Schadens gerichtet sind.
Strafrechtlich schließt der Eigenbesitz den Gesichtspunkt des Wil-
dereideliktes und der Jagdkontravention ganz aus. Gleich-
wohl bleibt beachtlich, daß die Positivfeststellung um deswillen
seltener wegen Diebstahls oder gar Unterschlagung erfolgen kann,
weil die Volksanschauung Eigentum oder Besitz am Wild in
Hegewäldern, den Fischen in Seen oder Landseen nicht zu unter-
stellen pflegt. So wird die Sühne regelmäßig nur aus dem
Gesichtspunkte des Jagd- oder Fischereivergehens erfolgen dürfen.

Dickel S. 94. Ebner 1. c.
*) Ihering l. c.

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