Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 38 (1913))

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Rotering.

lagernde Geld ist latente Arbeitskraft, seine Verwendung ruft
sofort die Tätigkeit der Besitzgehülfen, hier etwa der weidmän-
nischen Mannschaft wach, und es darf daher der Kapitalbesitzer
nicht anders rechtlich beurteilt werden, als derjenige, in dessen
Waldgehege die zum Erjagen des Wildes bestimmte Mannschaft,
vielleicht auch die tierische Hülfskraft — die Meute — bereit
steht. Damit ist für ihn die tatsächliche Gewalt gegeben, soweit
er sich den Sport nur gestatten will. Für den Magnaten fällt
daher auch die Unverhältnismäßigkeit der Unkosten nicht ins
Gewicht, sie spielt hier eben keine Rolle, er ist dein Kreise solcher
Tagessorgen entrückt. Wer aber hinsichtlich vermögensrechtlich
nicht unerheblicher Maßnahmen an die Grundsätze der Wirt-
schaftlichkeit gebunden ist, kann nicht auch die tatsächliche Gewalt
an demjenigen Wild für sich beanspruchen wollen, zu dessen Er-
langung ihm die Hülfskräfte nicht zur Hand sind und welche zu
beschaffen, ihm die Geldmittel fehlen, wenn gar die Beute das
Opfer nicht lohnen würde. Diese Rücksicht ist nicht abzuweisen, falls
die Frage, ob ein Besitz besteht, der Entscheidung zugeführt
werden soll. Nur darf man diese nicht kurzweg in Abhängigkeit
stellen von dem Verhältnisse des Wertes des zu erjagenden
Tieres zu den Unkosten der Jagd. Beide Momente lassen sich
überhaupt nicht von vornherein beurteilen. Und so läßt sich wohl
behaupten, daß der Holzhändler, welcher zu Spekulations-
zwecken den Hegewald kauft, nicht stets, vielleicht nur aus-
nahmsweise das Wild in Besitz hat. Hier gilt vielmehr noch
immer der Ausspruch eines Paulus: alioquirn, etiam si quis
silvam emerit, videri eum omnes feras possidere, quod fal-
sum est. Die Rechtslage ist aber von ganz anderem Stand-
punkte aus zu beurteilen, wenn derselbe Hegewald wieder in
den Besitz eines sportliebenden Magnaten übergeht.

VI.
Schließlich aber wendet sich die Betrachtung der Frage zu,
ob das im Waldgehege eingeschlossene Wild immer oder unter
welchen Voraussetzungen es auch als Eigentum des Waldeigentü-
mers zu erachten ist. Daß der Eigenbesitz am Wild als herren-
loser Sache sofort zum Eigentum erstarkt, hat das Gesetz —

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