Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 38 (1913))

Lehre vom Besitze.

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Aehnliche Momente kommen in Betracht, wenn öffentliche
Wege durch den Wildpark führen. Sind dieselben durch das Gat-
ter verschlossen, so wirkt allerdings als ein der Fluchtunmöglichkeit
abträglicher Umstand die erhebliche Frequenz zumal auch belie-
biger Besucher, welche nicht wie forst- oder jagdkundige Personen
sich an das Schließen des Gattertores gewöhnt haben, oder
wegen jugendlichen Alters die Situation nicht erkennen. Be-
sonders nachteilig für den Wildstand erscheint es, wenn auch
für die Nachtzeit die Tore geöffnet sind, sodaß die Hirsche in
ganzen Rudeln auszuwechseln in der Lage sind. So lange aber
die örtlichen Verhältnisse das Entweichen des Wildes noch als
eine Singularität erscheinen lassen, ist das Waldgehege als eine
versperrende Einrichtung zu betrachten. Dasselbe gilt insoweit,
als auch das Ueberspringen des Gatters nur die seltene Aus-
nahme ist. Diese aber tut dem Besitze als solchem keinen Abbruch.
Nun enthält aber auch die Fluchtunmöglichkeit nicht so-
fort und ausnahmslos auch die Merkmale der tatsächlichen Ge-
walt. Dieses ergiebt sich, wenn als Besitzer des Wildparks
eine Person gedacht wird, welche nicht Jäger ist, welcher auch
weidmännisch geschulte Kräfte nicht zur Verfügung stehen. Diese
nämlich kann sich selbst des eingeschlossenen Wildes nicht be-
mächtigen. Wenn das Gegenteil behauptet wird, so ist das
die Folge des Umstandes, daß sich in der Regel Jäger finden,
welche dem Abschießen des Wildes nicht ohne Erfolg dienen
werden. Allein der Rechtsgrundsatz ist damit nicht aufgehoben.
So ist die Fluchtunmöglichkeit nur die erste Voraussetzung des
Besitzes, ohne diesen selbst schon zu enthalten.
Ob im Uebrigen der Gehegebesitzer in der Lage sich befindet,
die tatsächliche Gewalt an dem einzelnen Stück Wild in Aus-
übung zu bringen, ist selbstverständlich nicht unabhängig von dev
Größe des Wildgartens, seiner Länge, insbesondere aber der
etwaigen relativ geringen Breite, welche ein Absperren einzelner
Teile gestattet, von der Gattung des zu erjagenden Wildes, der
Tauglichkeit der Okkupationsmittel, der Zahl der zu Gebote
stehenden Hülfskräfte. Der letztere Umstand rechtfertigt die
früher aufgestellte, dann aber bestrittenes Behauptung, daß.
auch der Kostenpunkt eine Rolle spielt. Das in der Truhe
d) Wegen er S. 97.

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