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Schäfer.
Schaden von Treu und Glauben im Verkehr überhand nehmen."
Män schob auch früher die Last des Beweises der Ernstlichkeit
den Parteien des Sicherungsgeschäftes und bei Streit unter diesen
dem zu, der die Ernstlichkeit behauptete.
Die neuere Rechtsprechung dagegen ist den Sicherungsver-
trägen günstig; wenn sie sich irgend halten lassen, werden sie
für wirksam erklärt. Die Ernstlichkeit wird ohne weiteres ver-
mutet und die Beweislast für das Gegenteil dem überbürdet,
der sich auf die Behauptung des Scheingeschäfts stützt.
RG. VII. 21.1.1910 (Warneyer III. ErgBd. 99,
Recht 1910 Nr. 1063), wo dieser Standpunkt folgen-
dermaßen begründet wird: „Solange nicht besondere
Umstände eine gegenteilige Auffassung begründen oder
überhaupt möglich erscheinen lassen, kann eine natür-
liche Betrachtung der Dinge nur zu dem Ergebnis
führen, daß ein Gläubiger, der für seine Forderung
ein Sicherungsgeschäft mit dem Schuldner abschließt,
die Sicherung ernstlich will."
Ebenso
RG. VII. 10. 4. 1906;
RG. VII 7. 12. 1906;
RG. VII. 8. 12. 1908 (IW. 1909, 53), wo sogar „lücken-
loser" Nachweis der Nichternstlichkeit verlangt wird;
RG. VII. 4. 3. 1910 (IW. 1910, 388:2; Recht 1910
Nr. 1322);
RG. VII. 15. 3. 1910;
RG. VII. 9. 6. 1911;
OLG. Karlsruhe 22.12.1904 (BadRpr. 1906,165);
OLG. Düsseldorf 25.1.1909 (RheinNotZ. 1909,152).
Oft wird ausdrücklich davon ausgegangen, daß es sich bei
der Feststellung der Ernstlichkeit nicht um eine Rechtsfrage,
sondern um eine — der Revision entzogene — Tatfrage
handle,
RG. V. 11. 3. 1896 (IW. 1896, 213:52; Gruchots
Beitr. 40, 946);
RG. V. 3. 11. 1900 (IW. 1900, 872:5);
RG. VII. 9. 6. 1911,
daß also die Anforderungen der einzelnen Gerichte notwendiger-