Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 38 (1913))

98

Bendir.

oder Pächter den auf die Zeit nach Konkursbeginn entfallenden
Zins als Entgelt für die von der Masse zu gewährenden Ver-
mieter- oder Verpächterleistungen (Gebrauch, Nutzung) „zur
Masse schuldig" werde.
In allen diesen Punkten stimme ich Jaegers Auffassung
zu, nur daß ich die Fälle, in denen sich die Leistungspflicht der
Konkursmasse fort und fort erneut, nicht als Ausnahmen von
der Regel der Aufrechnungsmöglichkeit sondern als Ausfluß
der Regel der Unzulässigkeit der Aufrechnung des § 55 Nr. 1
betrachte.
2. Auch hinsichtlich der Geschäftsbesorgungsverträge bleibt
sich Iaeger (a. a. O. Anm. 7) meines Erachtens nicht treu.
Seine bezüglichen Ausführungen sind allerdings insoweit un-
anfechtbar, als sie nach Erlöschen des Auftrags, Dienst- oder
Werkvertrags in den Fällen des § 23 KO. das Aufrechnungs-
verbot des § 55 Nr. 1 zur Anwendung bringen, wenn der
Geschäftsbesorger kraft einer vom Konkursverwalter erteilten
Weisung oder im Wege einer Geschäftsführung ohne Auftrag
die Schuldsumme für die Masse eingezogen hat. Aber für nicht
folgerichtig halte ich vom Standpunkte Jaegers aus die An-
nahme, daß bei einem auf Geschäftsbesorgung oder auf Ver-
richtung tatsächlicher Art gehenden Werkverträge der Be-
steller die Vergütung auch zur Masse schuldig wird, wenn der
Verwalter im Konkurse des Unternehmers das versprochene
Werk herstellt (OLG. Hamburg v. 11. 10. 1910, LZ. 1911
S. 81). Die Annahme selbst ist zutreffend; sie beweist die
Richtigkeit der Ansicht, von der ich in diesen Erörterungen ausgehe.
IV. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts läßt eine klare
Stellungnahme zu der hier behandelten Frage vermissen. Die
Entscheidung RGZ. 11,49, wenigstens die Begründung S. 51
a.E. und S.52, könnte zu Jaegers Gunsten verwendet wer-
den. Dagegen sprechen jedoch die Ausführungen in dem Urteile
RGZ 11,136 ff; insbesondere S. 139, wo es wörtlich heißt:
„Nur dem Konkursverwalter ist das Recht verliehen,
falls er es im Interesse der Gläubigerschaft findet, an
Stelle des Gemeinschuldners Erfüllung zu leisten und die
Erfüllung vom anderen Teile zu verlangen. Wird dieses

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer