9.
Die Rentenschuld im B.G.B. und in seinen Nebengesetzen
Von Landgerichtsrath Brettner in Cottbus
7.
Die Nentenschuld im L. G.G. und in seinen tleben-
gesetzen?)
Von Landgerichtsrath Grettner in Cottbus.
I.
Das B. G.B. handelt von der Rentenschuld grundlegend in den
§§ 1199—1203. Der I. Entwurf verneinte für diese grundbuchmäßige
Belastung, soweit sie über die Reallastform hinaus ging, die Bedürfniß-
wie Nützlichkeitsfrage und verwarf sie deshalb. Anders der II. Ent-
wurf. Die Redaktoren gaben dem Drängen der Agrarier nach und
entschieden sich für die Bestimmungen, wie sie jetzt mit einer lediglich
sprachlichen Aenderung im Abs. 2 § 1199 — das „ist" wurde in
das gegenwärtige „muß" verwandelt — im Gesetze enthalten sind.
An diesen Rückblick mag sich ein Vorblick anschließen. Besonders
lebensfähig und weitere Kreise erfassend wird diese Rechtsform trotz der
„ehrlichen Probe", die ihr im Gesetze zu Theil geworden ist (s. Reatz
2. Les. des E. Bd. I S. 580), nicht werden. Dazu sind unsere Lebens-
wie Güterverhältnisse viel zu beweglich und der Festnagelung von
Kapitalien viel zu abhold. Auch ist mit Rücksicht auf die von land-
wirthschaftlicher Seite gehegten Hoffnungen an die auffallende Thatsache
zu erinnern, daß die Rentenschuld zur Zeit nur in Hamburg, in Lübeck
(Wiboldsrenten), in München (Ewiggelder), somit in großen Städten
bekannt ist. (Mot. z. I. E. Bd. III S. 632, 604 und v. Roth,
Privatr. Bd. III S. 482, 486). Die eisernen Kapitalien des B. G.B.
für Sachsen (§§ 515, 518) sind von keiner Aeite kündbare Renten
und ebenso ist die reute perpetuel des c. c. (1911 ff.) verschieden von
unserer Rentenschuld. Letztere erweist sich in Summa als ein kleines
0 Vergl. die dem Reichstag vorgelegte Denkschrift S. 229.