Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 13 (1897))

Cession von Forderungen. 306
entstandenen Einwendungen dem Cessionar nicht entgegengehalten werden
können, erklärt sich, abgesehen von rechtshistorischen Gründen, innerlich
aus der Erwägung, daß der Schuldner sich nicht beklagen kann, wenn
ihm eine zufällig gegen den Cedenten entstandene Einwendung durch
einen anderen Zufall, den der geschehenen Cession und Denunziation,
abgeschnitten wird. Während die bisherigen Privatrechtskodifikutionen
darüber einig sind, daß der Schuldner die nach der Kenntnißnahme
von der Cession erworbenen Einwendungen dem Cessionar gegenüber
verliert, geht das Bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich noch
weiter und nimmt selbst nicht alle vor dieser Kenntnißnahme dem
Schuldner entstandenen Einwendungen gegen den Cessionar in Schutz.
Wir haben dieses Verhältniß bereits oben berührt, und aus dem
prinzipiellen Standpunkte des Gesetzes erklärt.
Wollte man mit der Cession eine Succession in die Forderung
mit allen Konsequenzen des Forderungsüberganges verbinden, so könnte
der Schuldner Einwendungen aus seinem persönlichen Verhältnisse zum
früheren Gläubiger nicht mehr bringen, weil die entsprechende passive
Rechtsstellung des letzteren nicht auf den neuen Gläubiger übergeht.
An Einwendungen würden nur noch verbleiben drei Kategorien. 1. Da
auch bei Succession der Forderung nur dasjenige übergehen kann, was
der Abtretende hat, also nur die Forderung, so wie sie entstanden ist,
und andererseits beim Schuldner die Verpflichtung in ihrer ganzen
rechtlichen Gestaltung, so wie sie entstanden ist, bestehen bleibt, so hat
der Schuldner alle diejenigen Einwendungen und Schutzbehauptungen,
welche sich auf die Entstehung der Forderung beziehen, so die rechts-
vernichtenden Einreden der mangelnden Geschäftsfähigkeit, des mangelnden
Verpflichtungswillens (z. B. bei Mißbrauch eines Blankets), der
mangelnden Form, des Betruges, Zwanges, des wesentlichen Jrrthums,
des Spiels oder der Wette u. s. w. 2. Da die Forderung auch nach
der Entstehung durch Vereinbarungen in ihrem Inhalte verändert oder
modifizirt sein kann, so darf der Schuldner sich auf solche Veränderungen
der ursprünglichen Forderung berufen. 3. Dem Schuldner stehen auch
alle Einwendungen zur Seite, welche sich jeder Gläubiger gefallen
lassen muß, indem sie ihren Inhalt aus den Rechtsnormen selbst
schöpfen, so die Einrede der Verjährung.
Es ist klar, daß eine solche Gestaltung der Cession mit Rücksicht
auf den Schuldner undurchführbar ist; der letztere würde unter Um-

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