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Paul Oerrmann.
») einen Inhalt,
d) eine Zeit,
c) einen Ort.
Folglich kann sich auch die Unmöglichkeit in dreierlei Weift Herausstellen:
gegenständlich, zeitlich, örtlich, S. 31. Vollständige Unmöglichkeit liegt nur
vor, wenn in allen drei Richtungen eintretend. Die Unmöglichkeit der Leistung
am rechten Orte und zur rechten Zeit insbesondere (letztere schon dann vorhanden,
wenn nicht zur vereinbarten Zeit geleistet ist, S. 33) bewirken an sich nur theil-
weise Unmöglichkeit; es kann aber auch das Gegentheil nach dem konkreten
Vertragszweck auzunehmen sein, S. 34, 43; maßgebend ist überall „das Ver-
hältniß, in welchem die einzelnen Seiten der Leistung zu deren Gesammtinhalte
stehen". Was den Gegenstand der Leistung anlangt, „so kann gleichfalls eine
völlige Leistungsunmöglichkeit selbst dann eintreten, wenn er körperlich noch
ganz oder größtentheils leistungsmöglich ist". So z. B., wenn der Verkäufer
zur Verschaffung nur entweder des Besitzes oder des Eigenthums an der
Kaufsache unfähig ist. Die Ansicht Planck's, wonach die Unfähigkeit des Ver-
käufers zu der Rechtsverschaffung nur theilweise Unmöglichkeit begründe, be-
zeichnet Titze als unrichtig, S. 44—45, auch 47.
Dagegen wird eine begrifflich nur theilweise Unmöglichkeit nicht dadurch
ohne Weiteres zu einer totalen, daß der Gläubiger an der Theilleistung sub-
jektiv kein Interesse hat, S. 52.
Werthvoll sind auch die Erörterungen über die vom Schuldner zu ver-
tretende Unmöglichkeit, s. besonders S. 77, 79, 81 und, speziell zu dem viel-
bestrittenen 8 278, S. 86 ff.
Kapitel II entwickelt, als ausführlichstes der Arbeit, die allgemeinen Grund-
sätze über die nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung. "Verfasser geht mit Fug
von vornherein davon aus, daß 8 275 den Schuldner nur von der Leistung s-
pflicht befreit, aber keineswegs ohne Weiteres das Schuldverhältniß er-
löschen macht; ein Satz, der für die Konstruktion des Anspruches auf die Surro-
gate aus 8 281 wichtig ist, S. 101, 114 und die sehr einleuchtende Polemik
gegen Schollmeyer und mich S. 115. Besonders beachtenswerth ist in diesem
Abschnitte ferner die Erörterung über den zur Verantwortlichkeit nöthigen Kausal-
zusammenhang, insbesondere über den schwierigen 8 254 B.G.B., S. 134 ff.,
sodann über die Unmöglichkeit bei Alternativobligattonen, S. 196 ff.
Auf den Inhalt der Kapitel HI („die allgemeinen Grundsätze über dft
anfängliche Unmöglichkeit der Leistung") und IV („Sonderbestimmungen für ein-
zelne Schuldverhältnisse") kann ich, obwohl auch sie manches Beachtenswerthe
bieten, hier nicht weiter eingehen; ich hebe nur hervor die schwerlich bewiesene
These S. 252, wonach man auf die anfängliche subjektive Unmöglichkeit der
Leistung die für die nachträglich erlassenen Rechtssätze zur Anwendung zu bringen
hat, ferner die Erörterungen S. 277 Anm. 45 über die Voraussetzungen der
Ersatzpflicht des Verkäufers, die mit Erfolg gegen Eccius Stellung nehmende
Auslegung des 8 465 B.G.B., S. 280—281; die, m. E. zu Unrecht verneinend