Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 20 (1902))

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C. Ritter.

Zusammenhang wird regelmäßig darin zum Ausdrucke kommen, daß in
dem Nebengewerbe entweder Erzeugnisse des landwirthschaftlichen Be-
triebes allein oder doch der Hauptsache nach Verwerthung finden, oder
daß ausschließlich bezw. in der Hauptsache auf dem Grunde des Unter-
nehmers befindliche Bodenbestandtheile zur Gewinnung und Berwerthung
gelangen (Komm.-Bericht S. 8). — Außerdem muß das Verhältnis;
des landwirthschaftlichen Betriebs zum Nebengerverbe dasjenige der
Hauptsache zur Nebensache sein. Erlangt das Nebengewerbe die Be-
deutung und Selbständigkeit eines Hauptbetriebs, so finden an Stelle
des § 3 Abs. 2 die allgemeinen Vorschriften der §§ 1 und 2 H.G.B.
Anwendung. Bei der Prüfung dieser Frage wird freilich nicht un-
berücksichtigt bleiben können, daß das Recht auf Eintragung überhaupt
erst bei einer nicht unerheblichen Bedeutung des Gewerbebetriebs
erwächst und das Gesetz selbst mithin mit Nebenbetrieben von nicht
untergeordnetem Range rechnet (Kammergericht im Jahrbuche Bd. 22
S. A 88, in der Zusammenstellung Bd. 2 S. 138, Landgericht
Bromberg in der Jur. M.-Schr. für Posen 1901 S. 76). — Daß
andererseits das Nebengewerbe nicht zu einem Bestandtheile des Haupt-
gewerbes herabsinken darf, ist bereits an anderer Stelle dargelegt.
Als Parallele zu dem hier erörterten Verhältnisse wird man
häufig mit einigem Erfolge dasjenige zwischen „Hauptsache" und „Zubehör"
einerseits, dasjenige zwischen einer Sache und ihren Bestandtheilen
andererseits, verwerthen können (vgl. insbes. B.G.B. § 97). Ergiebiger
noch ist die Begrisfsbestimnmng land- und forstwirthschastlicher Neben-
betriebe in dem Unfallversicherungsgesetze für Land- und Forstwirthschaft
vom 5. Mai 1886 in der Fassung vom 30. Juni bezw. 5. Juli 1900.
Dieses letztere Gesetz versteht nämlich unter land- und forstwirthschaft-
lichen Nebenbetrieben
„Unternehmungen, welche der Unternehmer eines land- oder
sorstwirthschaftlichen Betriebs neben seiner Land- oder Forst-
wirthschaft, aber in wirthschnftlicher Abhängigkeit von derselben
betreibt .... Hierzu find insbesondere solche Betriebe zu
rechnen, welche ausschließlich oder vorzugsweise bestimmt sind
1. zur weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung von Erzeugnissen
der Land- oder Forstwirthschaft des Unternehmers,
2. oder zur Befriedigung von Bedürfnissen seiner Land- oder
Forstwirthschaft,

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