Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 20 (1902))

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C. Ritter.

mit veranlaßte Beschäftigung eines kaufmännisch geschulten Personals
(Kammergericht bei Holdheim 1901 S. 206, im Jahrbuche Bd. 21
S. A 74).
Das Nebengewerbe des § 3 Abs. 2 H.G.B. muß, um das Recht
auf Eintragung zu gewähren, mit einem Betriebe der Land- oder
Forstwirthschaft verbunden sein.
Unter einem landwirthschaftlichen Betriebe versteht man gemeinhin
einen solchen, welcher die gewerbsmäßige Erzeugung, Hebung und Ber-
werthung pflanzlicher und thierischer Rohstoffe zum Gegenstände hat
und sich zu diesem Zwecke mit der Bebauung des Bodens und der
üblichen Bearbeitung und Absetzung seiner Erzeugnisse sowie mit der
Pflege und Nutzung der Hausthiere befaßt (vgl. v. d. Goltz bei
Elster II S. 140, Kammergericht im Jahrbuche Bd. 22 S. A 84f.,
in der Zusammenstellung des Reichs-Justizamts Bd. 2 S. 136).
Bei dieser Begriffsbestimmung bildet zwar die Forstwirthschaft lediglich
einen Zweig der Landwirthschaft. Sie entspricht nichtsdestoweniger dem
Gesetze, da unter Landwirthschaft im engeren Sinne, wie Forstwirthschaft,
so auch Gartenbau, Fisch- und Bienenzucht nicht verstanden werden,
diese letzteren Betriebe aber nach dem Sinne des Gesetzes ohne Zweifel
zu den landwirthschaftlichen gehören (vgl. Denkschrift II S. 15).
Die Feststellung des Begriffs der Landwirthschaft ist für diejenige
des Nebengewerbes nicht nur um deswillen von Bedeutung, weil das
Gesetz nur landwirthschaftlichen Nebengewerben das Recht zuertheilt,
die Eintragung in das Handelsregister herbeizuführen. Sie ist es
vielmehr auch deshalb, weil eine Thätigkeit, die in den Rahmen einer
landwirthschaftlichen hineinfällt, die „als Bestandtheil des land-
wirthschaftlichen Betriebs selbst aufzufassen" ist (Kammergericht
a. a. O., Denkschrift II S. 14), jedenfalls ein Nebengewerbe im
Sinne des § 3 Abs. 2 H.G.B. nicht darstellen kann. Der land-
wirthschaftliche Betrieb aber umfaßt, wie gesagt, nicht nur die Er-
zeugung und Hebung pflanzlicher und thierischer Rohstoffe, sondern
auch gewisse Arten ihrer Berwerthung. Wieweit diese Verwerthung
gehen kann, um noch in den Grenzen des landwirthschaftlichen Be-
triebs zu bleiben, hängt von der allgemeinen Anschauung ab. Man
wird im Allgemeinen sagen dürfen, daß die bloße Bearbeitung
eigenerzeugter Rohstoffe als Bestandtheil des landwirthschaftlichen Be-
triebs gilt, während man dies weder von der gewerbsmäßigen Be-

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