Volltext: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 20 (1902))

Landwirthschaftliches Nebengewerbe.

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Falle ein Grundhandelsgewerbebetrieb nach Art und Umfang möglicher-
weise entbehren kann.
Stellt das Nebengewerbe ein Grundhandelsgewerbe nicht dar, so
besteht das Recht auf Eintragung nur, wenn es „nach Art und Umfang
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert"
(H.G.B. tz 2). Es genügt nicht, daß es über den Umfang des Klein-
gewerbes hinausgeht. Art und Umfang müssen eine kaufmännische
Organisation entbehrlich erscheinen lassen. Die von Staub in die
Literatur eingeführte Ansicht, daß für die Frage, ob eine kaufmännische
Organisation erforderlich sei, lediglich der Umfang, nicht auch die Art
des Unternehmens entscheidend sei, hat wenig Beifall gefunden (Staub
§ 2 Anm. 7, Handels- und Gewerbekammer Plauen bei Holdheim
1901 S. 206). Literatur und Praxis haben sich ziemlich einhellig
auf den durch den Wortlaut des Gesetzes gegebenen, entgegengesetzten
Standpunkt gestellt (Kammergericht im Jahrbuche Bd. 21 @. A 68,
Bd. 23 S. A 85, in der Zusammenstellung des Reichs-Justizamts Bd. 1
S. 189, Bd. 2 S. 229, bei Holdheim 1901 S. 206, weniger scharf
Jahrbuch Bd. 22 S. A 279, Zusammenstellung Bd. 2 S. 133, Land-
gericht Berlin bei Holdheim 1901 S. 202, Lotze bei Gruchot Bd. 44
S. 405, Marcus im Recht 1901 S. 170, Düringer u. Hachenburg
2 III, Goldmann § 2 Anm. 1, Ritter, Allg. Lehren S. 13),
und, wie auch die in dem voraufgehenden Absatz enthaltenen Erörterungen
gezeigt haben, mit Recht. Demnach wird für die Frage, ob ein fiktives
Handelsgewerbe vorliegt, nicht nur die Höhe des Anlage- und Betriebs-
kapitals, des Umsatzes, des Ertrags, der Gewerbesteuer, die Zahl der
Angestellten in Betracht kommen müssen, sondern auch die Art und
Weise der Arbeitserledigung, insbesondere der Arbeitstheilung, die Art
der geschäftlichen Beziehungen zu Lieferanten, Auftraggebern, Kunden
und anderen Beiheiligten, die Inanspruchnahme und Gewährung von
Kredit, die Benutzung des Wechsels u. s. w. (Kammergericht bei Holdheim
1901 S. 205 f., im Jahrbuche Bd. 21 S. A 73 f., in der Zusammen-
stellung Bd. 2 S. 132). Und diese Eigenschaften müssen derart sein,
daß sie eine kaufmännische Einrichtung bedingen, wie sie bei den Grund-
handelsgewerbebetrieben des ß 1 H.G.B. üblich und bekannt ist, also
vor Allem kaufmännische Buchführung, periodische Aufstellung von
Inventar und Bilanz, Zurückbehaltung von Abschriften der abgesandten
und Aufbewahrung der empfangenen Geschäftsbriefe, sowie die dadurch

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