Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 20 (1902))

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C. Ritter.

Das neue H.G.B. hat sich bekanntlich von dem A.D.H.G.B.
zunächst darin abgekehrt, daß es nicht sowohl den Handel als solchen,
nicht schlechthin jede diesen Begriff ausmachende Thätigkeit seinen Be
stimmungen unterwirft, sondern nur denjenigen Handel, welcher gewerbe
mäßig betrieben wird. Man kann aus diesem Grunde, wendet sich
das Recht des H.G.B. gleich in nicht seltenen Fällen auch an den
Nichtkaufmann, von diesem Gesetzbuche, wie ich bereits an anderer
Stelle bemerkt habe (Allg. Lehren des Handelsrechts S. 9), immerhin
mit größerem Rechte als von dem A.D.H.G.B. sagen, daß es das Recht
des Kaufmanns darstelle.
Weit wichtiger ist, daß das neue H.G.B. nicht nur einzelne be-
ftimmte Erwerbszweige dem eigentlichen Handel gleichstellt, sondern
den Grundsatz: Gleiches Recht für gleichartige Verhältnisse! allgemein
durchführt und als Kaufmann Jeden behandelt wissen will, dessen
Gewerbebetrieb eine kaufmännische Organisation erfordert. Dabei verfährt
das Gesetz, um sich nicht im Kreisläufe bewegen zu müssen, so, daß
es gewisse Unternehmer, im Allgemeinen diejenigen, welches eines der
oben einzeln aufgeführten „Grundhandelsgewerbe" betreiben, gleichsam
als den Typus des Kaufmanns hinstellt, als diejenigen, welche (vom
kaufmännischen Handwerk und kaufmännischen Kleinbetrieb einmal
abgesehen) eine kaufmännische Organisation thatsächlich überall und
immer besitzen, und deren Organisation demnach eine bekannte Größe
darstellt, mit der gerechnet werden darf (§ 1). Hierauf weiterbauend
bestimmt dann das H.G.B., daß alle diejenigen ebenso behandelt werden
sollen, deren Unternehmen mit Rücksicht auf Art und Umfang gleichfalls
eine solche Organisation erfordert (§ 2). Lediglich aus praktischen Gründen
wird bestimmt, daß diese Unternehmer nur dann als Kaufleute gelten
sollen, wenn ihre Firma in das Handelsregister eingetragen ist; gleich-
zeitig werden sie verpflichtet, solche Eintragung herbeizuführen.
Damit ist thatsächlich die volkswirthschaftliche Grundlage, auf der
das A.D.H.G.B. aufgebaut war, verlassen und es hätte nichts mehr
iur Wege gestanden, wie die Industrie, z. B. den Bergbau, so auch
Land- und Forstwirthschaft dem neuen Rechte zu unterwerfen. Die
Anwendung des Gesetzes auf die Land- und Forstwirthschaft würde
eine umfängliche schwerlich gewesen sein. Denn in der überwiegenden
Mehrzahl der Fälle würde es, auch bei erheblichein Betriebsumfang
an dem „Zusammentreffen zahlreicher sich gegenseitig bedingender Ge-

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